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Gibt es eine Einschränkung, welche Betriebsärzte die Vorsorgen Pflicht / Angebot nach ArbMedVV zu Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung durchführen dürfen?
KomNet Dialog 44185
Stand: 08.09.2025
Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)
Frage:
Gibt es eine Einschränkung, welche Betriebsärzte die Vorsorgen Pflicht / Angebot nach ArbMedVV zu Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung durchführen dürfen? Gibt es ähnlich zu den Strahlenschutzuntersuchungen Einschränkungen, dass nur spezielle ermächtigte Betriebsärzte die o.a. Vorsorgen zu Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung durchführen dürfen oder darf das jede/r Betriebsarzt/ärztin?
Antwort:
In § 8 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) Absatz 2 ist nachzulesen:
"Können bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz die Grenzwerte nach § 6 für künstliche optische Strahlung überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten arbeitsmedizinisch beraten werden. Die Beschäftigten sind dabei auch über den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu informieren und darüber, unter welchen Voraussetzungen sie Anspruch auf diese haben. Die Beratung kann im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 erfolgen. Falls erforderlich, hat der Arbeitgeber den Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen."
Konkretisiert werden die Anforderungen der OStrV in den TROS Inkohärente Optische Strahlung (TROS IOS), hier insbesondere die TROS IOS Teil 1: Beurteilung der Gefährdung durch inkohärente optische Strahlung. Unter der Nummer 5 finden sich die Vorgaben an die Arbeitsmedizinische Vorsorge. Anforderungen an spezielle ermächtigte Betriebsärzte/ Betriebsärztinnen finden sich dort nicht.
In den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen ist in der Empfehlung "Künstliche optische Strahlung Kurzbezeichnung: E KOS" unter 3 "Pflichten und Anforderungen" nachzulesen:
"Voraussetzung für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß § 7 ArbMedVV ist eine fachärztliche Qualifikation, die durch die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ nachgewiesen wird.
Verfügt der Arzt oder die Ärztin für bestimmte Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen (§ 7 ArbMedVV).
Wer die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführt, muss sich zuvor Kenntnisse über die Arbeitsplätze sowie die entsprechende Gefährdungsbeurteilung verschaffen (siehe § 6 ArbMedVV). Derjenigen Person, die die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführt, muss ermöglicht werden, sich diese Kenntnisse auch tatsächlich zu verschaffen (siehe § 3 ArbMedVV).
Der Arzt oder die Ärztin hat die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge auszuwerten. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die versicherte Person nicht ausreichen, so ist dies dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin mitzuteilen, und Schutzmaßnahmen sind vorzuschlagen (siehe § 6 (4) ArbMedVV). Die Erkenntnisse sind für die Gefährdungsbeurteilung und sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Sicherstellung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu nutzen (siehe § 2 ArbMedVV)."
Nach § 3 Absatz 2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin nach § 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen. Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 zu gewähren.
Nach § 7 Absatz 1 gilt:
"Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Anlässe arbeitsmedizinischer Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Er oder sie darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem oder der Beschäftigten ausüben. Verfügt der Arzt oder die Ärztin nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen."
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbMedVV in den Arbeitsmedizinische Regeln (AMR).
Unter der 1.23. "Wer führt die arbeitsmedizinische Vorsorge durch? Welche Qualifikation ist dafür erforderlich?" der Fragen und Antworten (FAQ) zur Arbeitsmedizinischen Prävention der BAuA ist nachzulesen:
"Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge erfolgt durch einen Arzt nach § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Der Arzt muss berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Ist er hierzu nicht berechtigt, kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Verfügt der Arzt für bestimmte Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Das heißt, dass beispielsweise für die Durchführung von Laboruntersuchungen oder spezifischer Diagnostik (zum Beispiel Röntgenbild der Lunge bei Tuberkuloseverdacht) bei Bedarf entsprechende Fachärzte mit spezieller Ausrüstung hinzuzuziehen sind."
Einschränkungen, dass nur spezielle ermächtigte Betriebsärzte/ Betriebsärztinnen die o.a. Vorsorgen zu Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung durchführen dürfen, finden sich in den Vorschriften nicht. Unserer Einschätzung kann die Arbeitsmedizinische Vorsorge für inkohärente künstliche optische Strahlung jede/r Betriebsarzt/ärztin durchführen welche die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 ArbMedVV erfüllen.