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Darf jeder Arzt arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen durchführen?

KomNet Dialog 19851

Stand: 04.09.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Eignungsuntersuchungen

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Frage:

Darf jeder Arzt arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen durchführen? Oder muss dies zwingend ein Arbeitsmediziner sein?

Antwort:

Es ist zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen zu differenzieren. Nur die arbeitsmedizinische Vorsorge muss zwingend durch einen Arbeits- oder Betriebsmediziner durchgeführt werden.


Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV - definiert u. a. das Ziel, die Definition und den Anwendungsbereich sowie die unterschiedlichen Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge und schreibt auch vor, welche fachlichen Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin zu richten sind, die der Arbeitgeber mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen darf.


Nach § 7 ArbMedVV "muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Er oder sie darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem oder der Beschäftigten ausüben." Die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" wird dem Arzt oder der Ärztin nach einer Prüfung von den jeweiligen Landesärztekammern verliehen.


Grundlage für Eignungsuntersuchungen sind individuell oder kollektivvertragliche Regelungen wie Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge. Es gibt keine Rechtsvorschriften, die bestimmte fachliche Qualifikationen des Arztes oder der Ärztin fordern.


Es kann jedoch durchaus sinnvoll sein, den Betriebsarzt auch mit der Durchführung der Eignungsuntersuchungen zu beauftragen, da dieser mit den Arbeitsplatzverhältnissen und -anforderungen vertraut ist. Wünscht der Arbeitgeber die Durchführung von Eignungsuntersuchungen durch den Arzt, der auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragt ist, so sollte das im Konsens mit den Arbeitnehmern bzw. deren Vertretungen erfolgen und entsprechend vertraglich geregelt werden. Allerdings soll arbeitsmedizinische Vorsorge nicht zusammen mit Eignungsuntersuchungen durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem Fall hat der Arzt oder die Ärztin dem Beschäftigten die unterschiedlichen Zwecke der Untersuchungen darzulegen (siehe § 3, Abs. 3 ArbMedVV).