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Wie ist der Widerspruch zwischen §12 und Anhang I zu werten?
KomNet Dialog 44179
Stand: 25.08.2025
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)
Frage:
In der GefStoffV §12 (1) und insbesondere (2) wird definiert - unabhängig von "Tätigkeit" oder "Lagerung", dass zuerst primäre, dann sekundäre und zuletzt tertiäre Ex-Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen durchzuführen sind. Im Anhang I Nr. 1.5/ 1.6 werden jedoch die Anforderungen an Lagerung (1.5) und Tätigkeiten (1.6) unterschieden. Unter Lagerung (1.5) ist die Rangfolge nicht genannt, während sie unter Tätigkeiten (1.6) wieder genannt wird. Kann ein Lager, dass noch unter alten VbF-Zeiten gebaut wurde, nach Anh. I 1.5 weiterhin ohne Inertisierung betrieben werden? Sofern nach 1.5 (5) die Abstände eingehalten werden, besteht für Personen keine erhöht Gefahr. Der Tank in diesem Fall ist unterirdisch und die Abluft an eine Nachverbrennung angeschlossen. Eine Inertisierung würde zudem dazu führen, dass die Verbrennung mehr Stickstoff bekommt, wodurch sich wiederum mehr NOx bildet. Wie ist der Widerspruch zwischen §12 und Anh I zu werten? (mit der Änderung 2015 ist Anh I geändert worden).
Antwort:
Mögliche Begründung für den Weiterbetrieb des unterirdischen Lagers ohne Inertisierung
1. Rechtsgrundlagen und systematische Einordnung
Gemäß § 2 Abs. (15) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist der Stand der Technik für Bau, Betrieb und Instandhaltung maßgeblich. Dieser gilt unabhängig vom Errichtungszeitpunkt einer Anlage.
§ 12 Absätze (1) und (2) GefStoffV gibt als Rahmenvorschrift für alle Tätigkeiten und Lagerungen die Rangfolge der Explosionsschutzmaßnahmen vor:
- Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre
- Vermeidung wirksamer Zündquellen
- Minderung der Auswirkungen einer Explosion
Anhang I GefStoffV enthält ergänzende Detailanforderungen:
- Nr. 1.5: Anforderungen an Lagerung (Abstände, bauliche Ausführung, technische Einrichtungen)
- Nr. 1.6: Anforderungen an Tätigkeiten (inklusive Wiederholung der Rangfolge aus § 12 GefStoffV)
Dass die Rangfolge in Nr. 1.5 nicht ausdrücklich wiederholt wird, bedeutet keine Abweichung bzw. keinen Widerspruch – § 12 GefStoffV gilt auch hier vollumfänglich.
2. Vorrang des Gesundheitsschutzes
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. (2) Grundgesetz (GG) hat bei der Auslegung der GefStoffV Vorrang vor Eigentumspositionen (Art. 14 GG).
Daraus folgt:
- Für den Weiterbetrieb einer Anlage gilt stets der aktuelle Stand der Technik (§ 2 Abs. (15) GefStoffV).
- Eine einmal genehmigte Bauausführung darf nicht dauerhaft unterhalb dieses Standards betrieben werden, wenn hierdurch eine Gefährdung für Personen entsteht.
3. Mögliche Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 GefStoffV hat beispielsweise ergeben:
- Der Tank ist unterirdisch angeordnet (konstruktiver Explosionsschutz).
- Die Abluft wird kontinuierlich einer Nachverbrennung zugeführt, sodass im Personenbereich keine explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.
- Die Abstände nach Anhang I Nr. 1.5 Absatz (5) GefStoffV werden eingehalten, womit eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen wird.
- Eine Inertisierung würde keine relevante zusätzliche Gefahrenminderung bewirken.
4. Verhältnismäßigkeitsprüfung und Zielkonflikte
Nach § 4 Abs. (3) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 7 Abs. (2) GefStoffV sind Schutzmaßnahmen nur zu treffen, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen sind.
- Die hier in Rede stehende Inertisierung wäre technisch geeignet, würde aber keinen zusätzlichen Personenschutz im Sinne von § 12 GefStoffV bringen, da das Schutzziel bereits erreicht ist.
- Zusätzlich würde die Inertisierung zu erhöhter NOₓ-Bildung in der Nachverbrennung führen, was den Anforderungen des § 5 Abs. (1 )Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der TA Luft zuwiderlaufen kann.
- Hinweis: Bei nichtgenehmigungspflichtigen Anlagen im Sinne von § 24 Satz 2 BImSchG greift ggf. der Vorrang des Arbeitsschutzes vor dem Immissionsschutz.
5. Schlussfolgerung
- § 12 GefStoffV ist erfüllt, da die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre im relevanten Bereich durch bestehende technische Maßnahmen verhindert wird.
- Anhang I Nr. 1.5 GefStoffV ist eingehalten.
- Eine zusätzliche Inertisierung wäre unter diesen Voraussetzungen nicht erforderlich, da das Schutzziel bereits erreicht ist und die Maßnahme unverhältnismäßig sowie umweltrechtlich problematisch wäre.
Fazit:
Der Weiterbetrieb einer Anlage ohne Inertisierung ist bei gleichbleibenden Betriebsbedingungen und fortlaufender Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sodann rechtlich zulässig und wäre zudem auch technisch vertretbar.