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Ist für die Lagerung von 100 Litern entzündlicher Flüssigkeit in einem Sicherheitsschrank mit technischer Lüftung ein Explosionsschutzdokument erforderlich?

KomNet Dialog 27484

Stand: 16.09.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Explosionsschutzdokument

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Frage:

Bei uns im Labor lagern entzündliche Flüssigkeiten (H225; ca. 100 Liter) in einem Sicherheitsschrank, der an eine technische Lüftung angeschlossen ist. Ist ein Explosionsschutzdokument erforderlich?

Antwort:

Grundsätzlich ist eine Gefährdung durch Brand- oder Explosion immer innerhalb der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu dokumentieren (§ 6 Abs. 8 GefStoffV).


Ob eine detaillierte Ausweisung, also ein Ex-Schutzdokument im Sinne des § 6 Abs. 9 GefStoffV erstellt werden muss, hängt von weiteren Parametern ab. Das ist abhänging von den Feststellungen, die in § 6 Abs. 4 aufgeführt sind. In diesem Fall wäre dies das Auftreten einer gefährlichen Menge oder Konzentration der hier vorliegenden Gefahrstoffe, eingestuft als H 225.


Nach Anlage 3 zur Technischen Regel TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"

kann davon ausgegangen werden, dass bei Lagerung in einem zugelassenen Sicherheitsschrank mit technischer Lüftung das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre im Normalbetrieb verhindert wird.


Unter Bezug auf Abs. 10 i. V. mit Abs. 8 des § 6 GefStoffV kann demnach von einer geringen Gefährdung ausgegangen und auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet werden. Die in den genannten Paragraphen aufgeführten Voraussetzungen sind einzuhalten.