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Unterliegen Absaugungen, die ein Gemisch an einer Quelle unterhalb der UEG halten, als Schutzsystem der ATEX-RL?

KomNet Dialog 27574

Stand: 30.09.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)

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Frage:

Unterliegen Absaugungen, die ein Gemisch an einer Quelle unterhalb der UEG halten, als Schutzsystem der ATEX (2014/34/EU), und müssen für diese entsprechende EU-Konformitätserklärung erstellt werden, auch wenn sich innerhalb der Absaugung keine explosionsfähige Atmosphäre bilden kann?

Antwort:

Die Richtlinie 2014/34/EU definiert in Artikel 2 Nr. 2:

Schutzsysteme“: alle Vorrichtungen mit Ausnahme der Komponenten von Geräten, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen und/oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen sollen und als autonome Sys­ teme gesondert auf dem Markt bereitgestellt werden

Die Absaugung kann folglich kein "Schutzsystem" sein. Das wäre beispielsweise eine Flammensperre (Deflagrations- und/oder Detonations-Rohrsicherrung z. B.). Sie stellt vielmehr ein "Gerät" im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/34/EU dar. Diese "Geräte" werden wie folgt legaldefiniert:

„Geräte“: Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder orts­ bewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungs­ teile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energien und/ oder zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.

Ob die hier beschriebene Lüftung über eine "Eignung für den Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre" im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU verfügen muss, ist von ihrer Wirksamkeit (ggf. Redundanz) und ihrem tatsächlichen bestimmungsgemäßen Einsatz(zweck) abhängig.

Wenn von der Punktabsaugung die Einhaltung der UEG bestimmungsgemäß während des Verfahrens eingehalten werden muss, dann muss auch über den betrieblichen Gesamtvorgang, bei welchem sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (geA) bilden kann (ggf. auch im Nachlauf), durch diese Absaugung sichergestellt sein, dass die Unterschreitung der UEG sicher eingehalten wird.

Dabei ist auch ggf. ein Lüftungsausfall und ggf. daraus abzuleitende Maßnahmen oder Wahrscheinlichkeiten für die Bildung von geA zu berücksichtigen. Hierfür wird bei sicherheitsgerichteter Funktion der Lüftung ein entsprechendes Performace Level (PL) im Sinne der DIN EN ISO 13849-1:2016-06 herstellerseits festgelegt worden sein. Im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung sind folglich geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen, falls die Anlage nicht bestimmungsgemäß arbeitet.

Wenn sich geA nicht in der Lüftung bilden kann, wo bildet sie sich ggf. sonst und wie wird das ggf. verhindert; und: welche vorrangig technischen Schutzmaßnahmen sind ggf. für diesen Fall sicherheitstechnisch vorgesehen?

Wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Lüftungssystems die anlagentechnische Sicherstellung der Unterschreitung der UEG eines entsprechendes Gemisches ist, dann handelt es sich folglich auch um ein "Gerät" im Sinne der 2014/34/EU, weil hierdurch mit Mitteln des primären Explosionsschutzes die Rangfolge der Schutzmaßnahmen (Integriertes Explosionsschutzkonzept, S-T-O-P-Prinzip) nach dem Stand der Technik im Rahmen des Betriebes sichergestellt werden soll.

Entsprechend der erforderlichen Eignung der Absaugung für den Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre resultiert daraus, dass diese Punktabsaugung auch generell überwachungsbedürftige Anlage im Sinne von § 2 Nr. 30 f) ProdSG ist. Solche Anlagen unterliegen Prüfpflichten. Die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen sind entsprechend Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV vor Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme (§ 15) und in regelmäßig wiederkehrend (§ 16) durch eine zur Prüfung befähigte Person für Explosionsgefährdungen im Sinne von § 2 Abs.6 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV vornehmen zu lassen und im Vorfeld durch ein Explosionsschutzdokument nach § 6 Abs.9 GefStoffV festzulegen und zu dokumentieren.