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Muss ein selbständiger Unternehmer ohne Beschäftigte die Befähigung als Laserschutzbeauftragter nachweisen?
KomNet Dialog 44175
Stand: 21.08.2025
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Laserschutzbeauftragte
Frage:
Ein Selbständiger ohne Beschäftigte betreibt einen kosmetischen Laser der Klasse 4 zur Haarentfernung. Der Betreiber hat eine Schulung nach NiSV durchgeführt. Muss auch, wenn kein Mitarbeiter vorhanden ist, der Selbständige die Befähigung als Laserschutzbeauftragter nachweisen und entspechende Kurse besuchen?
Antwort:
Nein, siehe hierzu den §1 Absatz 1 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV). Dort heißt es:
"Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen. Sie betrifft insbesondere die Gefährdungen der Augen und der Haut."
Die Forderung nach einem Laserschutzbeauftragten ergibt sich aus § 5 Absatz 2 OStrV.
Da die OStrV nicht anzuwenden ist, wenn keine Beschäftigten beschäftigt werden, muss kein Laserschutzbeauftragter bestellt werden.