KomNet-Wissensdatenbank
Müssen Laserschutzbeauftragte, die die fachliche Qualifikation im Zeitraum 2010/2013 erworben haben, einen Fortbildungslehrgang bis zum 31.12.2021 besuchen?
KomNet Dialog 43136
Stand: 18.06.2020
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Laserschutzbeauftragte
Frage:
In Abschnitt 2 / Absatz 4 (Fachliche Qualifikation der Laserschutzbeauftragten) des DGUV-Grundsatzes 303-005 ist beschrieben, dass Laserschutzbeauftragte, die nur nach DGUV Vorschrift 11 (BGV B2) bzw. DGUV Vorschrift 12 (GUV-V B2) ausgebildet wurden, durch entsprechende Fortbildungslehrgänge bis 31.12.2021 qualifiziert werden sollen, um die Aufgaben nach § 5 Abs. 2 der OStrV erfüllen zu können. Seitens einiger bestellter Laserschutzbeauftragter, welche die Fachliche Qualifikation zumeist im Zeitraum 2010-2013 erworben haben, wurde die Frage an mich herangetragen, ob diese eine wirksame Fachliche Grundqualifikation erworben haben bzw. unter die o.g. Regelung fallen. Auf deren Teilnahmebescheinigung ist folgender Passus vermerkt: "Dieser Lehrgang entspricht den Anforderungen zur Ausbildung von Laserschutzbeauftragten gemäß Anhang 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ (BGV B2) und § 5 der „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen“. Meine Frage bezieht sich nun darauf, ob dieser Personenkreis bis zum 31.12.2021 noch nachqualifiziert werden muss.
Antwort:
Nein, dieser Personenkreis muss nicht bis zum 31.12.2021 nachqualifiziert werden.
Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) wurde am 19.07.2010 im Bundesgesetzblatt unter der Bezeichnung "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen" veröffentlicht. Diese Bezeichnung ist auf der Teilnahmebescheinigung vermerkt.
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Laserschutzbeauftragten ergibt sich aus § 5 Absatz 2 OStrV. Konkretisiert werden die Anforderungen der OStrV in den Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS). Unter der Nummer 5 der TROS Laserstrahlung "Teil Allgemeines" finden sich die Informationen zum Laserschutzbeauftragten. Insbesondere möchten wir hier die Fortbildungsmaßnahmen nach Nummer 5.1 Absatz 2 hervorheben. Dort ist folgendes nachzulesen:
"Der LSB hat an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen, die Abschlussprüfung bestanden und besitzt einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme. Er hält seine Fachkenntnisse durch regelmäßige Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen auf aktuellem Stand.
Hinweis:
Die zeitlichen Abstände zwischen den Fortbildungsmaßnahmen hängen davon ab, inwieweit sich der Stand der Technik im Hinblick auf die eingesetzten Laserprodukte oder die Vorschriften weiterentwickelt haben. Grundsätzlich wird eine eintägige Fortbildung in einem Zeitraum von fünf Jahren als angemessen erachtet."
Unter Nummer 5.2 finden sich die Anforderungen an die Kurse und Prüfung.