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Kann die Lasersicherheitsunterweisung für Zeitbeschäftigte auch durch einen speziell unterwiesenen Beschäftigte erfolgen, der kein Laserschutzbeauftragter ist?

KomNet Dialog 23306

Stand: 28.12.2021

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Nichtionisierende Strahlung > Laser

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Frage:

Der Laserschutzbeauftragte führt die jährlichen Lasersicherheitsunterweisungen durch. Es kommt vor, dass zu unterschiedlichen Terminen Zeitmitarbeiter beschäftigt werden, welche auch eine Lasersicherheitsunterweisung bekommen müssen. Muss diese immer der Laserschutzbeauftragte durchführen, oder kann eine Lasersicherheitunterweisung auch durch einen ausgewählten, speziell unterwiesenen Mitarbeiter (kein Laserschutzbeauftragter) durchgeführt werden? Es handels sich dann meistens um "Einzelunterweisungen" (1 Mitarbeiter und der Unterweisende).

Antwort:

Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Unterweisung trägt der Arbeitgeber. Er hat die Möglichkeit diese Verantwortung an direkte Vorgesetzte der Beschäftigten seines Unternehmens zu übertragen.


Der Laserschutzbeauftragte hat die Aufgabe den Arbeitgeber bei der Unterweisung der Beschäftigten zu unterstützen - oder die mit der Durchführung der Unterweisung beauftragte Person. Um eine Unterweisung entsprechend der Vorgaben des § 8 der OStrV (siehe unten) durchführen zu können, ist es erforderlich, dass die unterweisende Person über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt. Daher ist es häufig der LSB selbst, dem die Pflicht der Unterweisung übertragen wird.

"§ 8 Unterweisung der Beschäftigten

(1) Bei Gefährdungen der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen gibt. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, und sofort bei wesentlichen Änderungen der gefährdenden Tätigkeit erfolgen. Die Unterweisung muss mindestens folgende Informationen enthalten:

    1. die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen,

    2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,

    3. die Expositionsgrenzwerte und ihre Bedeutung,

    4. die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen mit der Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen,

    5. die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung auf Grund der Exposition durch künstliche optische Strahlung,

    6. die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung.

Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen.

(2) Können bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz die Grenzwerte nach § 6 für künstliche optische Strahlung überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten arbeitsmedizinisch beraten werden. Die Beschäftigten sind dabei auch über den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu informieren und darüber, unter welchen Voraussetzungen sie Anspruch auf diese haben. Die Beratung kann im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 erfolgen. Falls erforderlich, hat der Arbeitgeber den Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen."


Die Vorgaben der OStrV zur Unterweisung, werden unter der Nummer 7 in Teil 1 der Technischen Regeln Laserstrahlung (TROS Laserstrahlung) konkretisiert, welche auf der Homepage der BAuA zum Download bereitgestellt sind.