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Muss bei der Vorsorge bei Tätigkeiten mit regelmäßiger Belastung durch natürliche UV Strahlung eine Hautuntersuchung des ganzen Körpers auf Auffälligkeiten, im Sinne einer Hautkrebsfrüherkennung, durchgeführt werden?
KomNet Dialog 44160
Stand: 15.07.2025
Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungsinhalte
Frage:
Muss bei der Vorsorge bei Tätigkeiten mit regelmäßiger Belastung durch natürliche UV Strahlung eine Hautuntersuchung des ganzen Körpers auf Auffälligkeiten, im Sinne einer Hautkrebsfrüherkennung, durchgeführt werden?
Antwort:
In der Fachinformation Arbeitsmedizinische Vorsorge bei natürlicher UV-Strahlung der VBG finden sich hierzu folgende Informationen:
"Neue Angebotsvorsorge UVStrahlung: wer ist betroffen?
Rechtsgrundlage ist die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV). Seit Juli 2019 gilt, dass Unternehmerinnen und Unternehmer ihren Beschäftigten bei Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr pro Tag arbeitsmedizinische Vorsorge bei ihrem Betriebsarzt oder ihrer Betriebsärztin anbieten müssen (Angebotsvorsorge).
[...]
Ziel ist es, arbeitsbedingte Beanspruchungen zu erfassen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. In diesem Sinne handelt es sich bei der „arbeitsmedizinischen Vorsorge natürliche UV-Strahlung“ also nicht um eine „Krebsvorsorgeuntersuchung“. Hautkrebserkrankungen treten in der Regel erst nach jahrzehntelanger Exposition auf. Bei höherer kumulativer UV-Dosis steigt das Krebsrisiko exponentiell an.
Daher liegt der Schwerpunkt der arbeitsmedizinischen Vorsorge in der frühzeitigen Beratung zu angemessenem Umgang mit Sonnenstrahlung, Schutzmaßnahmen, individuellem Risiko und Risikoverhalten sowie Risikovermeidung. Die Vorsorge ist in regelmäßigen Abständen anzubieten. Einzelheiten zur Angebotsvorsorge sind in der Arbeitsmedizinischen Regel „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“ (AMR 13.3) festgelegt.
Wichtige Inhalte der Anamnese, Beratung und gegebenenfalls Untersuchung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei beruflicher Exposition gegenüber natürlichem Licht sind in Tabelle 1 aufgeführt.
Ablauf der Vorsorge und Aufgabenverteilungen sind im Übersichtsschema in Abbildung 2 dargestellt."
Hinweis:
Details der Tabelle 1 und der Abbildung 2 entnehmen Sie bitte der Fachinformation.