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Gelten die Vorgaben bzgl. Vorsorgeuntersuchungen zu Feuchtarbeit auch beim Arbeiten mit Fingerlingen?

KomNet Dialog 30876

Stand: 22.12.2022

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungsinhalte

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Frage:

Gelten die Vorgaben bzgl. Vorsorgeuntersuchungen zu Feuchtarbeit auch beim Arbeiten mit Fingerlingen?

Antwort:

Sobald es sich um Feuchtarbeit im Sinne der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" handelt, ist die entsprechende Vorsorge durchzuführen bzw. anzubieten. Das kann bei Arbeiten mit Fingerlingen der Fall sein, wenn die Kriterien der TRGS 401 erfüllt sind. Im Abschnitt 2 (8) wird Feuchtarbeit folgendermaßen definiert:

" (8) Feuchtarbeit sind Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben oder häufig die Hände waschen oder diese Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe erfolgen. Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtarbeit."

Nach Abschnitt 7 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" der TRGS 401 gilt Folgendes:

(1) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen. Unberührt bleiben Vorgaben in anderen Arbeitsmedizinischen Regeln.

(2) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen sind insbesondere:

(...)

2. Angebotsvorsorge

(...)

b) bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e ArbMedVV); das entspricht einer tätigkeitsbedingten Exposition durch:

- Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als zwei Stunden und weniger als vier Stunden pro Arbeitstag oder

- Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und im häufigen Wechsel Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (mehr als 10 Mal und bis zu 20 Mal pro Arbeitstag) oder

- Waschen der Hände von mindestens 15 Mal und weniger als 25 Mal pro Arbeitstag oder

- Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und im häufigen Wechsel mit Waschen der Hände (mehr als fünf Mal und bis zu 10 Mal pro Arbeitstag).

(...)"

Die Vorgaben (hier Beispiel Angebotsvorsorge) zeigen, dass in ihrem Fall letztlich die potenzielle Kombination mit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten (Dauer) und Händewaschen (Anzahl) entscheidend ist.