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Darf ich die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" als ausgebildeter Geselle der Elektrotechnik durchführen?

KomNet Dialog 44157

Stand: 13.08.2025

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

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Frage:

Ich bin in einem Softwareunternehmen als Softwareingenieur tätig. Wir arbeiten zu 100% remote auf Deutschland verteilt. Wir evaluieren gerade verschiedene Möglichkeiten der Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel. Dabei kam die Überlegung auf, die Prüfung intern durchzuführen, Hintergrund: Ich bin ausgebildeter Geselle in der Elektrotechnik mit einigen Jahren Praxiserfahrung im Bereich E-Prüfung. Wäre es nach wie vor für mich möglich, diese Messungen mit einem eigenen Messgerät anzufertigen oder besteht hier eine Meisterpflicht oder ähnliches?

Antwort:

Eine Meisterpflicht besteht nicht. Es ist eine Qualifikation als Elektrofachkraft erforderlich. Diese ist durch durch die Ausbildung als Elektrogeselle gegeben.

Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung (inkl. Prüfungen) elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen gemäß der DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Der Arbeitgeber (Unternehmer) hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

Was eine Elektrofachkraft ist, wird im § 2 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 3 definiert:

"(3) Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann."

In der Durchführungsanweisung zu § 2 DGUV Vorschrift 3  ist dazu erläutert, dass die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z.B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen wird. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren. 

Auf den Internetseiten der BGETEM (Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse) finden sich weitere Präzisierungen an die fachlichen Anforderungen an eine Elektrofachkraft:

"Die fachlichen Anforderungen der Elektrofachkraft erfordern:

• Fachliche Ausbildung (Elektrotechnik)

• Kenntnisse und Erfahrungen im jeweiligen Tätigkeitsfeld

• Kenntnisse der einschlägigen Normen

• Beurteilung der ihr übertragenen Arbeiten

• Erkennen von Gefahren

Die fachliche Qualifikation einer Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den Abschluss einer Berufsausbildung – dem Ablegen der Gesellen-, Meister- oder Facharbeiterprüfung – im elektrotechnischen Tätigkeitsfeld dokumentiert. Dabei ist die fachliche Qualifikation nur auf dem betreffenden Arbeitsgebiet gewährleistet. Beispielsweise kann ein Elektromaschinenbauer für sein Arbeitsgebiet durchaus eine genügende Qualifikation als Elektrofachkraft besitzen, das heißt allerdings nicht, dass er auch die fachlichen Qualifikationsanforderungen für Arbeiten im Bereich von Niederspannungsschaltanlagen erfüllt. Ebenso fraglich ist das Vorliegen der fachlichen Qualifikation bei Personen, die zwar eine Berufsausbildung im elektrotechnischen Bereich nachweisen können aber seit einigen Jahren nicht mehr in diesem Beruf gearbeitet haben und damit nicht über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen bzw. nicht über die Kenntnisse des sich ständig ändernden Normenwerks verfügen."