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Wie muss die Bestellung zur Elektrofachkraft formuliert werden, um auch den rechtlichen Ansprüchen gerecht zu werden?

KomNet Dialog 2737

Stand: 29.07.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Elektrofachkraft

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Frage:

Wie muss die Bestellung zur Elektrofachkraft formuliert werden, um auch den rechtlichen Ansprüchen gerecht zu werden?

Antwort:

Die Elektrofachkraft ist im § 2 der DGUV Vorschrift 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"  definiert. Danach gilt als Elektrofachkraft, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Zur Elektrofachkraft wird man somit nicht durch eine Bestellung, sondern durch eine nachgewiesene fachliche Qualifikation. Diese wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z. B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren.


Weitergehende ausführliche Informationen enthält die Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 4. Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk (einschließlich der Durchführungsanweisungen) findet man im Internet unter https://publikationen.dguv.de . 


Wenn eine nachgewiesene fachliche Qualifikation zur Elektrofachkraft vorliegt, ist keine zusätzliche innerbetriebliche Bestellung notwendig. Es empfiehlt sich aber, für die Durchführung von Prüfungen, Inbetriebnahmen etc. eine innerbetriebliche offizielle Bestellung mit Angabe der übertragenen Aufgaben vorzunehmen. Dadurch kann der Arbeitgeber dokumentieren, dass er Arbeiten, die an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind, nur an hierfür befähigte Personen übertragen hat.