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Darf eine Elektrofachkraft (Geselle) die ortsveränderlichen elektrischen Geräte prüfen, ohne dass eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) nach DIN VDE 1000-10 bestellt ist?

KomNet Dialog 43685

Stand: 20.07.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Elektrofachkraft

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Frage:

Darf eine Elektrofachkraft (Geselle) die ortsveränderlichen elektrischen Geräte prüfen, ohne dass eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) nach DIN VDE 1000-10 bestellt ist? Zu den Aufgaben der Elektrofachkraft gehört auch, gelegentlich Maschinen an die E-Verteilung anzuschließen.

Antwort:

Ja, dies ist möglich.


Die Errichtung, Änderung und Instandsetzung (inkl. Prüfungen) elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen gemäß der DGUV Vorschrift 3 von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Als Elektrofachkraft im Sinne der DGUV Vorschrift 3 gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.


In der Durchführungsanweisung zu § 2 DGUV Vorschrift 3  ist dazu erläutert, dass die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung, z.B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen wird. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren. 


Auf den Internetseiten der BGETEM (Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse) finden sich weitere Präzisierungen an die fachlichen Anforderungen an eine Elektrofachkraft:

"Die fachlichen Anforderungen der Elektrofachkraft erfordern:

• Fachliche Ausbildung (Elektrotechnik)

• Kenntnisse und Erfahrungen im jeweiligen Tätigkeitsfeld

• Kenntnisse der einschlägigen Normen

• Beurteilung der ihr übertragenen Arbeiten

• Erkennen von Gefahren


Die fachliche Qualifikation einer Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den Abschluss einer Berufsausbildung – dem Ablegen der Gesellen-, Meister- oder Facharbeiterprüfung – im elektrotechnischen Tätigkeitsfeld dokumentiert. Dabei ist die fachliche Qualifikation nur auf dem betreffenden Arbeitsgebiet gewährleistet. Beispielsweise kann ein Elektromaschinenbauer für sein Arbeitsgebiet durchaus eine genügende Qualifikation als Elektrofachkraft besitzen, das heißt allerdings nicht, dass er auch die fachlichen Qualifikationsanforderungen für Arbeiten im Bereich von Niederspannungsschaltanlagen erfüllt. Ebenso fraglich ist das Vorliegen der fachlichen Qualifikation bei Personen, die zwar eine Berufsausbildung im elektrotechnischen Bereich nachweisen können aber seit einigen Jahren nicht mehr in diesem Beruf gearbeitet haben und damit nicht über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen bzw. nicht über die Kenntnisse des sich ständig ändernden Normenwerks verfügen."


Hinweis:

Verantwortliche Elektrofachkraft

In der DGUV Information 203-002 "Elektrofachkräfte" ist in Kapitel 4 "Im Bereich Elektrotechnik tätige Personen" zu einer Verantwortlichen Elektrofachkraft, Folgendes nachzulesen:

"Verantwortliche Elektrofachkraft

Für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebes oder Betriebsteiles ist nach VDE 1000-10 eine verantwortliche Elektrofachkraft erforderlich, welche als Elektrofachkraft grundsätzlich eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin, zum Industriemeister/zur Industriemeisterin, zum Handwerksmeister/zur Handwerksmeisterin, zum Diplomingenieur/ zur Diplomingenieurin, Bachelor oder Master absolviert hat. Eine verantwortliche Elektrofachkraft übernimmt zusätzlich zur Fachverantwortung die Aufsichtsverantwortung.


Dies wird notwendig, wenn neben den Arbeiten vor Ort im Zusammenhang mit den elektrotechnischen Arbeiten zusätzlich Aufgaben erforderlich sind, wie

• Planen, Projektieren, Konstruieren,

• Organisieren der Arbeiten,

• Festlegen der Arbeitsverfahren,

• Auswählen der geeigneten Arbeits- und Aufsichtskräfte, Bekanntgeben und Erläutern der einschlägigen Sicherheitsfestlegungen,

• Festlegen der zu verwendenden Werkzeuge und Hilfsmittel,

• Durchführen notwendiger Schulungsmaßnahmen und

• Kontrolle von Arbeitsabläufen durch Stichproben oder Erfolgskontrollen.


Eine verantwortliche Elektrofachkraft unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsmaßnahmen keinen fachlichen Weisungen. Für die elektrische Sicherheit sind nur die verantwortlichen Elektrofachkräfte und nicht die ausschließlich disziplinarischen Vorgesetzten verantwortlich. Sie müssen vom Unternehmer im Rahmen der Pflichtenübertragung schriftlich bestellt werden. Ein mögliches Bestellschreiben ist beispielhaft für verschiedene Aufgaben als Muster im Anhang 2 angefügt."


Wie den Informationen der DGUV Informationen 203-002 zu entnehmen ist, muss eine verantwortliche Elektrofachkraft nicht unbedingt erforderlich sein. Dies hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich, mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit, festzulegen.