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Ist es erlaubt, den Fahrersitz eines Teleskopstaplers mit angehobener Last zu verlassen?
KomNet Dialog 44151
Stand: 07.07.2025
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel
Frage:
Ist es erlaubt, den Fahrersitz eines Teleskopstaplers mit angehobener Last zu verlassen und eventuell zusätzlich noch den Motor abzustellen, um keine Person im Arbeitsmittel zu binden? Es geht um die Verbringung von Bauteilen an/über eine Dachkante. Der darunterliegende Bereich ist abgesperrt. Der Unternehmer möchte vermeiden, dass eine Person als Bediener ständig im Teleskopstapler verbleiben muss.
Antwort:
Nein, dies ist nach unserer Einschätzung nicht möglich.
Bei dem Teleskopstapler handelt es ich um ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die dort genannten Vorgaben sind einzuhalten, insbesondere die Vorgaben des Anhang 1 Nummer 2. "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten".
Neben den Vorgaben der BetrSichV ist auch das berufsgenossenschaftliche Regelwerk zu beachten, insbesondere die DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge".
"§ 6 Bestimmungsgemäße Verwendung
Flurförderzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden."
Die Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 68 erläutert hierzu:
"Zu § 6:
Die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der Betriebsanleitung des Herstellers.
Hierzu zählt auch, dass bei Vorhandensein einer Fahrerrückhalteeinrichtung diese benutzt wird. Dies bedeutet z.B., dass
• bei einer Fahrerkabine die Türen geschlossen,
• Bügeltüren geschlossen,
• Fahrersitzbügel in Schutzstellung gebracht oder
• Fahrersitzgurte angelegt werden."
"§ 15 Verlassen des Flurförderzeuges
(1) Der Fahrer hat vor dem Verlassen des Flurförderzeuges dafür zu sorgen, dass dieses kein Hindernis auf Verkehrs- und Fluchtwegen bildet und dass Zugänge zu Sicherheitseinrichtungen und zu Betriebseinrichtungen, die jederzeit erreichbar sein müssen, zugänglich bleiben. Er hat ferner
1. die Feststellbremse zu betätigen,
2. das Lastaufnahmemittel in die tiefste Stellung zu fahren,
3. bei Flurförderzeugen mit Hubmast-Neigeeinrichtung die Gabel mit den Spitzen nach unten zu neigen,
4. den Antriebsmotor abzustellen und
5. das Flurförderzeug gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gelten nicht bei nur kurzzeitigem Verlassen des Flurförderzeuges, sofern sich der Fahrer in unmittelbarer Nähe des Flurförderzeuges aufhält.
(3) Flurförderzeuge dürfen nicht auf geneigten Flächen abgestellt werden. Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie zusätzlich durch Unterlegkeile gesichert werden."
In der Durchführungsanweisung ist noch nachzulesen:
"Zu § 15 Abs. 1 Nr. 5:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn der Schlüssel aus dem Schalt- oder Anlassschloss abgezogen und vom Fahrer an sich genommen wird.
Zu § 15 Abs. 2: Ein kurzzeitiges Verlassen des Fahrerplatzes kann z.B. zum Kuppeln von Anhängern oder zu Kommissioniertätigkeiten erforderlich sein. Der Fahrer hält sich nur dann in unmittelbarer Nähe des Flurförderzeuges auf, wenn er bei Störungen oder dem Versuch einer unbefugten Benutzung unverzüglich eingreifen kann."
In der DGUV Information 208-059 "Sicherer Umgang mit Teleskopstaplern" ist unter 8.1.8 Beendigung der Arbeiten und kurzzeitiges Verlassen nachzulesen:
"Nach Beendigung der Arbeiten ist der Teleskopstapler auf einem ebenen und tragfähigen Untergrund außerhalb von Verkehrs- oder Flucht- und Rettungswegen sicher abzustellen. Der Teleskopausleger ist einzufahren und in die Fahrstellung abzusenken. Außerdem ist die Feststellbremse zu ziehen, der Schlüssel vom Zündschloss abzuziehen und ggf. die Tür zur Kabine abzuschließen. Beim Absteigen darf nicht vom Fahrzeug gesprungen werden. Falls der Teleskopstapler auf einem geneigten Untergrund abgestellt werden muss, sind als Wegrollsicherung zusätzlich Unterlegkeile zu verwenden.
Beim kurzzeitigen Verlassen des Teleskopstaplers, z. B. zur Überprüfung der Verriegelung des Schnellwechselsystems, sind diese Maßnahmen in der Regel nicht erforderlich. Die Feststellbremse ist aber auch hier immer zu betätigen."