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Welche Vorschriften und/oder Regeln gibt es beim Beladen von Wechselbrücken oder Trailern ohne Zugmaschine?

KomNet Dialog 42965

Stand: 18.12.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Be- und Entladen, Ladungssicherung

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Frage:

Welche Vorschriften und/oder Regeln gibt es beim Beladen von Wechselbrücken oder Trailern ohne Zugmaschine? Darf man sie mit Gabelstaplern befahren? Wenn ja, was ist dabei besonders zu beachten?

Antwort:

Aus dem staatlichen Vorschriften ist uns zwar keine Vorschrift bekannt, die sich mit dieser Thematik beschäftigt, dafür aber aus den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften.

In der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" ist in § 37 Absatz 2 folgendes nachzulesen:

"Beim Be- und Entladen von Fahrzeugen muss sichergestellt werden, dass diese nicht fortrollen, kippen oder umstürzen können."

Die Durchführungsanweisung der DGUV Vorschrift 70 sagt hierzu folgendes aus:

"Gegen Fortrollen sind Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen des § 55 Abs. 1 zu sichern.

Der Gefahr des Kippens oder Umstürzens von Fahrzeugen kann begegnet werden durch

    - die Art und Weise des Be- und Entladevorganges

    oder

    - die Benutzung von Stützeinrichtungen.

Bei abgesattelten Sattelanhängern ist in beladenem Zustand sowie zum Be- und Entladen die Anbringung zusätzlicher, ausreichend bemessener Stützeinrichtungen vorn am Sattelanhänger erforderlich, wenn

– die Sattelstützeinrichtungen nur für das Leergewicht des Sattelanhängers ausgelegt sind

oder

– der Sattelanhänger durch das Be- und Entladen kippen kann.

Bei Anhängefahrzeugen mit Drehschemellenkung besteht bei stark eingeschlagener Vorderachse Kippgefahr; zusätzliche Sicherungsmaßnahmen können erforderlich sein.

Hinsichtlich des Be- und Entladens von Fahrzeugen mittels maschinell angetriebener Flurförderzeuge, z. B. Gabelstapler, siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 55 Abs. 1.

Beim Beladen abgesetzter Sattelanhänger oder Wechselaufbauten ist auch die Tragfähigkeit des Untergrundes zu beachten. Siehe auch § 55 Abs. 3."

In § 55 "Anhalten und Abstellen von Fahrzeugen" DGUV Vorschrift 70 ist folgendes nachzulesen:

"(1) Der Fahrzeugführer darf ein mehrspuriges Fahrzeug erst verlassen, nachdem es gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert ist. Insbesondere sind folgende Maßnahmen erforderlich:

    1. auf ebenem Gelände

        - Betätigen der Feststellbremse,    

        - Einlegen des kleinsten Ganges bei maschinell angetriebenen Fahrzeugen    

          oder

        - Einlegen der Parksperre bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe,        

    2. auf stark unebenem Gelände oder im Gefälle

        - Betätigen der Feststellbremse und Benutzen der Unterlegkeile,

        - Betätigen der Feststellbremse und Einlegen des kleinsten gegenläufigen Ganges

       oder

        - Betätigen der Feststellbremse und Einlegen der Parksperre bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe,

    3. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen, wenn Gefahr bringende Kräfte in Längsrichtung auftreten können,

        - Betätigen der Feststellbremse und Benutzen der Unterlegkeile.

(2) Beim Verlassen eines maschinell angetriebenen Fahrzeuges muss der Fahrzeugführer dieses gegen unbefugte Benutzung sichern.

(3) Sattelanhänger und Wechselaufbauten dürfen nur auf Untergrund mit ausreichender Tragfähigkeit abgesetzt werden. Erforderlichenfalls sind Stützen zur Vergrößerung der Aufstandsfläche - entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes - zu unterlegen"

In der DA lässt sich zu § 55 folgendes nachlesen:

DA zu § 55 Abs. 1:

"Diese Forderung beinhaltet auch, dass beim Verlassen eines Fahrzeug-Zuges jedes der Fahrzeuge, z. B. Lastkraftwagen bzw. Sattelzugmaschine und Anhängefahrzeug, gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern ist.

Das Einleiten der Bremsung eines Anhängers durch Abkuppeln der Vorratsleitung ist dem Betätigen der Feststellbremse nicht gleichzusetzen.

Gefahr bringende Kräfte in Längsrichtung können beim Be- und Entladen z. B. auftreten durch Befahren der Ladeflächen mit Flurförderzeugen, Erdbaumaschinen oder anderen Fahrzeugen."

DA zu § 55 Abs. 2:

"Unbefugtes Benutzen wird durch Stillsetzen des Antriebes und Betätigen der nach § 12 vorgeschriebenen Einrichtungen und Abziehen des Schlüssels vermieden.

Das Aussteigen aus dem Fahrzeug und das Durchführen von Tätigkeiten am Fahrzeug stellen nicht zugleich ein Verlassen im Sinne dieser Bestimmung dar. Entscheidend ist, ob der Fahrzeugführer sich von dem Fahrzeug in einer Weise entfernt, die ihm die Verhinderung einer unbefugten Benutzung des Fahrzeuges durch sofortiges Eingreifen weiterhin ermöglicht oder nicht."

DA zu § 55 Abs. 3:

"Sollen abgesetzte Sattelanhänger oder Wechselaufbauten beladen werden, ist das Gewicht der Ladung mit zu berücksichtigen. Zum Be- und Entladen siehe insbesondere auch § 37 Abs. 2."

Hinweis:

Auf den Fragebogen "Rangieren und Abstellen" des GDA Arbeitsprogramm "Transport", insbesondere die Frage 9 "Sind für das Abstellen von Sattelaufliegern geeignete Hilfsmittel (z. B. Stützrahmen oder Stützwinden) vorhanden?", möchten wir hinweisen.