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Ist die Unterschreitung der in den ASR beschriebenen Mindestraumhöhen zulässig, wenn die Beschäftigten diesen Bereich nur unregelmäßig oder kurzzeitig betreten, um Lagergut zu platzieren bzw. zu entfernen?

KomNet Dialog 44148

Stand: 03.08.2025

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Raumgröße, Flächenbedarf

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Frage:

In einem Lagerraum soll eine horizontale Plattform eingezogen werden um die Lagerkapazitäten zu erweitern. Unter und auf der Plattform sollen dann Gegenstände gelagert werden. Die lichte Höhe unterhalb der Plattform beträgt 1,76m und oberhalb 2,00m. Ist die Unterschreitung der in der ASR A 1.2 und der ASR A 1.8 beschriebenen Mindestraumhöhen zulässig, wenn die Beschäftigten diesen Bereich nur unregelmäßig oder kurzzeitig betreten, um Lagergut zu platzieren bzw. zu entfernen? Wir würden diesbezüglich mit einer Gefährdungsbeurteilung inkl. Unterweisung der Beschäftigten arbeiten sowie die Bereiche deutlich kennzeichnen.

Antwort:

Die in der ASR A 1.2 und der ASR A 1.8 festgelegten Höhen für Verkehrswege bzw. Arbeitsräume sind Mindesthöhen. Eine Unterschreitung des Mindestmaßes ist unabhängig von der Dauer nicht vorgesehen.

Eine Abweichung von dieser technischen Regel muss mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen. Nachweise dafür können technische und arbeitsmedizinisch fachkundig erstellte Gutachten sein kombiniert mit einer ausführlich erstellten Gefährdungsbeurteilung. Eine Ausführung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung allein reicht dafür nicht aus.

Eine alternative Maßnahme kann ein Lager darstellen, welches technisch unterstützt frontal beladen waren kann, so dass keine Beschäftigten in dem beschriebenen Arbeitsbereichen arbeiten müssen.