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Benötigen zwei Kollegen auf einer Baustelle einen Verbandkasten nach DIN 13157 oder reicht hierfür auch der KFZ-Verbandkasten (DIN 13164)?
KomNet Dialog 43060
Stand: 19.02.2020
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe
Frage:
Unsere gewerblichen Mitarbeiter sind in der Regel zu zweit auf der Baustelle unterwegs. Benötigen die Kollegen hierfür einen Verbandkasten nach DIN 13157 oder reicht hierfür auch der KFZ-Verbandkasten (DIN 13164). Zudem stellt sich auch die Frage, ob nach ASR A4.3 4 (3) Satz 2 ( "100 Meter Wegstrecke" ) auch für eine Baustelle gilt.
Antwort:
Laut der ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ (Nr. 4 Abs. 2) kann für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, auch der Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13164 als kleiner Verbandkasten verwendet werden. Dies gilt laut DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ (Nr. 4.7.2) auch für Baustellen.
Die Beurteilung, ob der Kraftwagen-Verbandkasten (DIN 13164) ausreichend ist, hat in der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 Arbeitsstättenverordnung zu erfolgen, siehe auch Nr. 8 (2) der ASR A 4.3. Je nach Baustelle und Tätigkeit gibt es unterschiedliche Gefährdungen. Diese sind zu berücksichtigen. Der Betriebsarzt ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen. Nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gehört es zu den Aufgaben des Betriebsarztes den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb zu beraten.
Die Vorschrift der ASR A4.3 (3) Satz 2, dass Verbandkästen überall dort bereitzuhalten sind, wo die Arbeitsbedingungen dies erfordern, und sie höchstens in 100 m Wegstrecke oder einer Geschosshöhe erreichbar sein müssen, gilt auch für Baustellen.
Die entsprechende Anforderung in § 25 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 lautet:
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.
Allerdings kann der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung von den Vorschriften der Technischen Regeln für Arbeitsstätten, hier ASR A4.3, abweichen, wenn er nach § 3a Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreicht.