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Welche Erstzmaßnahmen sind in Industriemuseen zu treffen, um Beschäftigte und Besucher vor den Gefahren der zu Vorführungszwecken betriebenen Maschinen zu schützen?
KomNet Dialog 17915
Stand: 13.02.2013
Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung
Frage:
Ich bitte um Information zur Ausstattung von Industriemuseen, in denen historische Maschinen, teilweise noch mit Transmissionsantrieben, wiederhergerichtet und im historischen Umfeld zu Vorführungszwecken betrieben werden. Diese Maschinen entsprechen natürlich nicht der Maschinenverordnung, auch ist ein Betrieb nach BetrSichV naturbedingt nicht möglich. Welche Ersatzmaßnahmen sind hier zu treffen, um Beschäftigte und Besucher zu schützen?
Antwort:
Aufgrund § 3 "Grundpflichten des Arbeitgebers" des Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - ist "der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben." Hierbei sind die in § 4 ArbSchG aufgeführten "Allgemeinen Grundsätze" zu berücksichtigen.
Gemäß § 5 ArbSchG "Beurteilung von Arbeitsbedingungen" hat der Arbeitgeber u. a.
"(1) ... durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit Ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) ...
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten."
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützt.
Bezüglich des Schutzes von Besuchern vor Gefahren durch Vorführungen im Museumsbetrieb wird auf folgendes verwiesen:
Verkehrssicherungspflicht:
Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, eine in seinem Verantwortungsbereich geschaffene Gefahrenquelle soweit zu beseitigen oder zu mindestens die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet ist. Verkehrssicherungspflicht gilt nicht nur für die eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch für fremde Personen (Dritte).
Die §§ 823 ff Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - regeln den Anspruch auf Schadensersatzanforderungen bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter. Die Verkehrssicherungspflicht ist im Gesetz selbst nicht genannt. Sie wird jedoch aus Urteilen der Rechtsprechung zu §§ 823 ff BGB hergeleitet.
Garantenstellung:
Die Garantenstellung beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers zu handeln, um seine Beschäftigten und Dritte vor Gefahren zu schützen. Dies gilt immer dann, wenn erkennbar ist, dass keine Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden oder Unkenntnis bzw. mangelnde Qualifikation bei den Aufsichtsführenden und Beschäftigten vorliegt.
Die Garantenstellung beruht auf einer besonderen Schutzpflicht für bestimmte Rechtsgüter und der Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen. Sie wird hergeleitet aus dem Strafgesetzbuch - StGB - (§ 13 ff StGB, Begehen durch Unterlassen). Die Garantenstellung beinhaltet die Möglichkeit der strafrechtlichen Ahndung, wenn ein bestimmtes Tun unterlassen wird.