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Welche Anforderungen werden an Unternehmen gestellt, die asbesthaltigen Kleber entfernen?

KomNet Dialog 12914

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Sanierungsarbeiten, Entsorgung

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Frage:

Welche Anforderungen werden an Unternehmen gestellt, die asbesthaltigen Kleber entfernen? Muss es ein zugelassener Sanierungsfachbetrieb sein, weil die zu erwartende Exposition bei fräsenden oder schleifenden Verfahren sehr hoch ist? Welche Verfahren werden in der Praxis angewendet bzw. von den Behörden genehmigt? Nur GSA Schleifverfahren als geprüftes BIA Verfahren, oder alternativ gemäß TRGS 519 mit entsprechend hohem Arbeitsschutz? Welche Maßnahmenstufe ist dann zu wählen, "umfangreiche Arbeiten"?

Antwort:

Auch mit Inkrafttreten der Gefahrstoffverordnung 2010 (GefStoffV) ist der Umgang mit Asbest oder asbesthaltigen Erzeugnissen nur im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten zulässig. In der TRGS 519 "Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" wird auf diesen Sachverhalt unter Abschnitt 4 Absatz 2 Ziffer 2 nochmals hingewiesen:


"Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen sind verboten, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind. Zu den Verfahren, die zum verbotenen Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, zählen insbesondere Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren."


Gemäß Anhang I Abschnitt 2.4.2 der GefStoffV wird bezüglich Fachbetrieben folgendes gefordert:


"(3) Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet ist. Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist. Die Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang nachgewiesen.

(4) Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausführung dieser Tätigkeiten zugelassen worden sind. Die Zulassung ist auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers zu erteilen, wenn dieser nachgewiesen hat, dass die für diese Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung im notwendigen Umfang gegeben ist."