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Muss beim Transport von kritisch defekten Lithium-Ionen-Batterien (LIB) im Beförderungspapier der Zusatz "Beförderung nach Sondervorschrift 677, Beförderungskategorie 0" eingetragen werden oder "Beförderung nach Sondervorschrift 376, Beförderungskategorie 0"?

KomNet Dialog 44141

Stand: 30.07.2025

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Nach neuem ADR 2025 kommt die SV 677 für kritisch defekte Lithium-Ionen-Batterien (LIB) neu dazu. Muss dann bei kritisch defekten LIB im Beförderungspapier der Zusatz "Beförderung nach Sondervorschrift 677, Beförderungskategorie 0" eingetragen werden oder "Beförderung nach Sondervorschrift 376, Beförderungskategorie 0".

Antwort:

Der genaue Wortlaut der Sondervorschrift 677 des Kapitel 3.3 ADR lautet:

"Zellen und Batterien, bei denen nach Sondervorschrift 376 festgestellt wurde, dass sie beschädigt oder defekt sind und unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, sind der Beförderungskategorie 0 zuzuordnen. Im Beförderungspapier ist die Angabe «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376» durch die Angabe «BEFÖRDERUNGSKATEGORIE 0» zu ergänzen."

Dementsprechend ist im Beförderungspapier "Beförderung nach Sondervorschrift 376, Beförderungskategorie 0" einzutragen.

Auf die DGUV Information 205-014 - Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien weisen wir hin.