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Gibt es Prüffristen für Arbeitsschutzhelme?

KomNet Dialog 4414

Stand: 28.07.2025

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.14.7)

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Frage:

Gibt es Prüffristen für Arbeitsschutzhelme?

Antwort:

Schutzhelme unterliegen als persönliche Schutzausrüstung im Betrieb u.a. den Regelungen der Persönliche Schutzausrüstungen - Benutzungsverordnung (PSA-BV) und müssen umfangreichen Anforderungen entsprechen.

Die PSA-BV fordert für Schutzausrüstung, dass Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen durch den Arbeitgeber durchgeführt werden. Er trägt dafür Sorge, dass die PSA während der gesamten Benutzungsdauer gut funktioniert. Dies kann z. B. durch eine geeignete Prüfung sichergestellt werden.

Eine Zusammenfassung der beim Kopfschutz zu beachtenden Regelungen bietet die DGUV Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz". 


Unter 11.4 finden sich die Regelungen zur Prüfung der Schutzhelme. Hier ist nachzulesen:

"11.4.1 Sicht- und Funktionsprüfung durch die benutzende Person

Die Benutzer bzw. Benutzerinnen müssen den ihnen zur Verfügung gestellten Kopfschutz vor jeder Benutzung auf seinen ordnungsgemäßen Zustand hin überprüfen und festgestellte Mängel unverzüglich der verantwortlichen Person melden. Dies gilt insbesondere, wenn der Kopfschutz einem Aufprall oder Stoß ausgesetzt war – auch wenn keine äußeren Schäden erkennbar sind.


11.4.2 Regelmäßige Prüfung der Schutzwirkung und der Hygiene

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin muss durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaß nahmen dafür Sorge tragen, dass sich der Kopfschutz über die gesamte Gebrauchsdauer in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Um dies gewährleisten zu können, muss der Kopfschutz regelmäßig durch eine Person geprüft werden, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Um die Schutzwirkung und den hygienisch einwandfreien Zustand sicherstellen zu können, sind die Prüfungsintervalle im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen."