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Gibt es Prüffristen für Arbeitsschutzhelme?

KomNet Dialog 4414

Stand: 05.12.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.14.7)

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Frage:

Gibt es Prüffristen für Arbeitsschutzhelme?

Antwort:

Schutzhelme unterliegen als persönliche Schutzausrüstung im Betrieb u.a. den Regelungen der Persönliche Schutzausrüstungen - Benutzungsverordnung (PSA-BV) und müssen umfangreichen Anforderungen entsprechen.

Die PSA-BV fordert für Schutzausrüstung, dass Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen durch den Arbeitgeber durchgeführt werden. Er trägt dafür Sorge, dass die PSA während der gesamten Benutzungsdauer gut funktioniert. Dies kann z.B. durch eine geeignete Prüfung sichergestellt werden.

Eine Zusammenfassung der beim Kopfschutz zu beachtenden Regelungen bietet die DGUV Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz". 


Kapitel 3.4.1 der DGUV Regel 112-193 bestimmt, dass die Beschäftigten nach § 15 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet sind, nach ihren Möglichkeiten sowie nach Weisung und Unterweisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen (vgl. auch Kap. 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention")


In diesem Zusammenhang haben die Beschäftigten den ihnen zur Verfügung gestellten Kopfschutz regelmäßig auf seinen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kopfschutz einem starken Auf- oder Anprall ausgesetzt war. Werden bei der Sichtprüfung oder beim "Knacktest" (Siehe Abschnitt 3.2.3.1) Mängel festgestellt, dürfen Schutzhelme nicht mehr weiter benutzt werden.

Siehe auch die Hinweise zur Haltbarkeit bei Schutzhelmen im Abschnitt 3.2.3 DGUV Regel 112-193.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.