Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wer darf Reparaturarbeiten an persönlicher Schutzausrüstung (PSA) durchführen?

KomNet Dialog 27474

Stand: 05.12.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.14.7)

Favorit

Frage:

Die DGUV Regel 112-198 (ehemals BGR 198) fordert für die PSA gegen Absturz eine wiederkehrende jährliche Prüfung. Sollten in diesem Zusammenhang Reparaturarbeiten notwendig werden, würde ich gerne wissen, wer diese durchführen darf? Gibt es hierzu eine Vorschrift?

Antwort:

Schutzausrüstung gegen Absturz unterliegt als persönliche Schutzausrüstung im Betrieb u.a. den Regelungen der Persönliche Schutzausrüstungen - Benutzungsverordnung (PSA-BV) und dem vierten Abschnitt der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Die PSA BV fordert im § 2 Abs.4::

"Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden."


Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt 3.3 Benutzung, Wartung und Prüfung der DGUV Information 212-515 "Persönliche Schutzausrüstungen".


Eine konkrete Aussage, wer die PSA reparieren darf, findet sich nicht in den Vorschriften. Dies erscheint uns auch nicht sinnvoll, da es hier auch darauf ankommt, um welche PSA es sich handelt und um welche Art der Reparatur. Dies ist jeweils eine Einzelfallentscheidung, in die auch die Herstellerinformationen mit einfließen müssen.


Hinweise:

Weitere Informationen erhalten Sie auch durch das "Sachgebiet PSA gegen Absturz / Rettungsausrüstungen" der DGUV.


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.