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Muss der Arbeitgeber zur Pflege der Schutzschuhe auch Schuhcreme bzw. Imprägniermittel zur Verfügung stellen?

KomNet Dialog 21000

Stand: 21.11.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.14.7)

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Frage:

Nach den Vorgaben der DGUV Regel 112-191 (Benutzung von Fußschutz) sind gemäß Herstellerinformation Schutzschuhe zu reinigen, zu pflegen und aufzubewahren. Lässt sich hieraus die Verpflichtung für den Arbeitegeber ableiten, auch Schuhcreme bzw. Imprägniermittel zur Verfügung zu stellen? In den Herstllerinformationen werden solche Informationen oft nur als allgemeine Hinweise gegeben. Ob z.B. Schutzfunktionen beeinträchtigt werden, bleibt offen.

Antwort:

Unbeschadet von den in §§ 3, 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) genannten Pflichten hat der Arbeitgeber gemäß der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)" seinen Beschäftigten für die von ihnen zu erledigenden Arbeiten geeignete und individuell angepasste Schutzkleidung bereitzustellen. In dem von Ihnen geschilderten Fall sind es Sicherheitsschuhe. Mit dem Bereitstellen der Sicherheitsschuhe kommt der Arbeitgeber nach Ermessen grundsätzlich dieser Verpflichtung nach.


In der § 2 Abs. 4 der PSA-BV heißt es zudem:

"...

(4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.

..."

Der Gesetzgeber hat hierzu keine weiteren Erläuterungen gegeben. Nach unserer Auffassung kann aus dem Begriff "Wartungsmaßnahmen" nicht abgeleitet werden, dass der Arbeitgeber auch für die Pflege bzw. für die Beschaffung von Pflegemitteln sorgen muss. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass die PSA-BV eine "allgemeingültige Rechtsverordnung" ist, die alle PSA betrifft, somit nicht nur solche, die beschafft und ausgehändigt werden, wie z. B. Sicherheitsschuhe, sondern insbesondere auch solche PSA, die einer ständigen Wartung, Pflege und Kontrolle durch besonders erfahrenes bzw. geschultes Fachpersonal bedürfen, wie z. B. Atemschutzgerät, Sicherheitsgeschirr gegen Gefahren des Absturzes etc., damit deren einwandfreie Funktionsfähigkeit gewährleistet wird und erhalten bleibt.


In der DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" sind u. a. in den Kapiteln 3.3.4 "Informationen für die Benutzung" und in 3.3.5.2 "Reinigung, Pflege und Aufbewahrung" auch nur allgemein Aussagen über die Pflege, regelmäßige Unterweisungen unter Einbeziehung der Herstellerinformationen etc., aber keine konkreten Aussagen über die "kostenlose Bereitstellung von Pflegematerialien durch den Arbeitgeber", aufgeführt. Nach Ermessen muss der Benutzer mit den überlassenen PSA "sorgsam und pfleglich" umgehen. Dazu gehört nach unserer Auffassung auch die Pflege der Sicherheitsschuhe mit Pflegemitteln. Nur so ist eine optimale Nutzungsdauer der bereitgestellten Sicherheitsschuhe erreichbar.


Hinweise:

Da es sich bei der DGUV Regel 112-191 um berufsgenossenschaftliches Recht handelt, empfehlen wir, Ihre Frage in direktem Kontakt mit dem für Sie zuständigen Unfallversicherungsträger zu klären.


Nach unserer Auffassung hat eine fehlende Pflege zwar generell einen schnelleren Verschleiß der Schuheinfassung (Lederoberfläche), nicht aber einen Verlust der Schutzfunktion, z. B. der Sicherheitskappe oder der durchtrittssicheren Sohle von Sicherheitsschuhen, zur Folge.