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Müssen Anschläger bei der Arbeit einen Schutzhelm tragen?

KomNet Dialog 13479

Stand: 19.07.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA

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Frage:

Unser Unternehmen betreibt ein Kaltwalzwerk mit Brückenkranen. Wir schlagen Lasten (Coils mit C-Haken, andere Lasten mit Seilen) formschlüssig an. Ist die Arbeit als Anschläger (beim Anschlagen von Lasten) als kopfgefährdend zu beurteilen, so dass dabei ein Schutzhelm als Kopfschutz getragen werden muss oder kann darauf verzichtet werden? Muss jedem Mitarbeiter, der kopfgefährdende Arbeiten verrichtet, ein eigener Schutzhelm zur Verfügung gestellt werden? Immer wieder kommt man bei diesem Thema zu Diskussionen mit Arbeitgeber und Betriebsrat. Auf Baustellen ist die Lage klar. In Betrieben, die keine generelle Helmpflicht vorgeschrieben haben, sind die Tätigkeiten, die kopfgefährdend sind, zu definieren und das Helmtragen bei diesen Tätigkeiten anzuweisen.

Antwort:

Die DGUV Information 209-013 "Anschläger" führt zur Frage des Kopfschutzes aus: "Wenn der technische Schutz nicht ausreicht, muss zumindest der Körper selbst geschützt werden. Besonders gefährdet sind beim Anschläger Kopf, Füße, Hände, Ohren und bei schlechter Witterung der ganze Körper."

"Wegen der Anstoßgefahr, z. B. an den Kranhaken, beim Annehmen der Anschlagmittel, beim Gang durch Lagerregale, ist ein Industrie-Schutzhelm notwendig. Überall, wo mit Kopfverletzungen zu rechnen ist, müssen Arbeitsschutzhelme zur Verfügung gestellt und getragen werden."


Schutzhelme unterliegen als persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Betrieb u.a. den Regelungen der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV). Konkretisiert werden die Anforderungen an Schutzhelme als Kopfschutz in der DGUV Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz". Persönliche Schutzausrüstung muss den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen. Sie muss den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Ist die Benutzung durch verschiedene Beschäftigte erforderlich, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass keine Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme auftreten.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.