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Ist es erlaubt, dass wir als Unternehmen Kabelkanäle von asbestbelasteten Wänden demontieren ohne anschließende Freimessung des Bereichs?

KomNet Dialog 44135

Stand: 26.05.2025

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Es handelt sich um einen etwa 30 m langen Flur, der noch in Betrieb ist. Dort müssen alte Kabelkanäle gegen neue ausgetauscht werden. In den Etagen über diesem Flurbereich wurde Asbest in den Deckenspachtel zwischen den Betonelementen und im Deckenspachtel festgestellt. Sachkundige Person gibt es im Betrieb. Ist es erlaubt, dass wir als Unternehmen Kabelkanäle (Leitungsführungskanäle) von asbestbelasteten Wänden demontieren demontieren ohne anschließende Freimessung des Bereichs? Der Asbestmassenanteil liegt bei ca. 1-5 %.

Antwort:

Zuerst einmal wäre in Ihrem genannten Fall zu klären, ob es sich in dem genannten Flur auch um asbestbelastete Putze und Spachtelmassen handelt. Diese Informationen müssen gemäß § 5a Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) (Stand 12.2024) vom Veranlasser (Bauherren) zur Verfügung gestellt werden. Sind keine ausreichenden Unterlagen über das Gebäude und die darin verbauten Gefahrstoffe vorhanden, so hat der Arbeitgeber Ihres Unternehmens im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine gutachterliche Bewertung (Beprobung der Putz- und Spachtelmassen) vorzunehmen. Diese können im Rahmen der besonderen Leistung dem Bauherren in Rechnung gestellt werden.

Sollte sich herausstellen, dass in dem genannten Flur ebenfalls Asbest in den Putz- und Spachtelmassen nachgewiesen wird, muss Ihr Arbeitgeber für die geplanten Tätigkeiten eine Risikobewertung vornehmen. Das bedeutet, dass anhand der Tabelle Risikomatrix im Anhang 9 der TRGS 519 eine Einteilung vorgenommen werden kann, ob es sich bei Ihren Tätigkeiten um Tätigkeiten niedrigen, mittleren oder hohen Risikos handelt.

Im Bereich des niedrigen Risikos (Faserfreisetzung unter 10.000 F/m³) muss keine Freimessung erfolgen.