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Ist die Eingabe einer Länderkennung im digitalen Kontrollgerät auch erforderlich, wenn sich das Land nicht geändert hat?

KomNet Dialog 15589

Stand: 10.01.2024

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr Ein Fahrer im gewerblichen Güterverkehr hat jeweils zu Beginn und am Ende seiner Arbeitsschicht die Länderkennung für das Land, in dem er sich aktuell aufhält, im digitalen Kontrollgerät einzugeben. Ist dies auch erforderlich, wenn sich das Land (z.B. Deutschland) nicht geändert hat? Beispiel: Ich lege als Fahrer die Fahrerkarte zu Beginn der Arbeitswoche ins digitale Kontrollgerät ein. Um den Nachtrag nur am Wochenende machen zu müssen, verbleibt die Fahrerkarte die ganze Woche im digitalen Kontrollgerät. Bin ich verpflichtet, wenn ich jetzt die ganze Woche in Deutschland unterwegs bin und sich das Land nicht ändert, zu Beginn und zum Ende der jeweiligen Arbeitsschicht die erforderlichen Angaben zu machen?

Antwort:

Ja, die Angabe ist nach Artikel 34 "Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern" Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 einzugeben. Hier heißt es:

"(7)   Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in seinem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern der Mitgliedstaat diese genaueren geografischen Angaben der Kommission vor dem 1. April 1998 mitgeteilt hat.


Die Fahrer brauchen die Angaben nach Artikel 1 Unterabsatz 1 nicht zu machen, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Artikel 8 automatisch aufzeichnet."