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Ist die Eingabe einer Länderkennung im digitalen Kontrollgerät auch erforderlich, wenn sich das Land nicht geändert hat?
KomNet Dialog 15589
Stand: 28.01.2021
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät
Frage:
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr Ein Fahrer im gewerblichen Güterverkehr hat jeweils zu Beginn und am Ende seiner Arbeitsschicht die Länderkennung für das Land, in dem er sich aktuell aufhält, im digitalen Kontrollgerät einzugeben. Ist dies auch erforderlich, wenn sich das Land (z.B. Deutschland) nicht geändert hat? Beispiel: Ich lege als Fahrer die Fahrerkarte zu Beginn der Arbeitswoche ins digitale Kontrollgerät ein. Um nur den Nachtrag nur am Wochende machen zu müssen, verbleibt die Fahrerkarte die ganze Woche im digitalen Kontrollgerät. Bin ich verpflichtet, wenn ich jetzt die ganze Woche in Deutschland unterwegs bin und sich das Land nicht ändert, zu Beginn und zum Ende der jeweiligen Arbeitsschicht die erforderlichen Angaben zu machen?
Antwort:
Ja, die Eingabe ist gemäß Artikel 15 Abs. 5a Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erforderlich .
Der Fahrer gibt in das Kontrollgerät gemäß Anhang IB (digital) das Symbol des Landes, in dem er seinen Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes ein, in dem er seinen Arbeitstag beendet.
Die Eingaben der Daten werden vom Fahrer vorgenommen; sie können entweder manuell oder, wenn das Kontrollgerät an ein satellitengestütztes Standortbestimmungssystem angeschlossen ist, automatisch sein.