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Welche Mengen Frostschutzmittel können in einer Instandhaltungshalle, im Büro oder Lager laut TRGS gelagert werden?

KomNet Dialog 43618

Stand: 25.12.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Welche Mengen Frostschutzmittel können in einer Instandhaltungshalle, im Büro oder Lager laut TRGS gelagert werden?

Antwort:

Die Lagerung von Gefahrstoffen ist eine Tätigkeit im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Hinsichtlich der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern wird die GefStoffV durch die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" konkretisiert.


Gefahrstoffe dürfen grundsätzlich nicht an solchen Orten aufbewahrt oder gelagert werden, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können (z. B. Verkehrswege, Treppenräume).


Außerhalb von „Lagern“ (z. B. im Arbeitsraum), dürfen Gefahrstoffe nur in bestimmten Mengen gelagert werden. Der Tabelle 1 der TRGS 510 ist zu entnehmen, bis zu welcher Mengenschwelle die Lagerung außerhalb von Lagern, jedoch grundsätzlich unter Einhaltung der Maßnahmen nach Abschnitt 4 der TRGS 510, zulässig ist. Die Mengenschwellen hängen von der Einstufung der Gefahrstoffe nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) ab. Diese Einstufung kann z. B. Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts des Produktes entnommen werden.


Für die Summe alle Gefahrstoffe gilt hier grundsätzlich die Obergrenze von 1.500 kg. Für spezielle gefährliche Eigenschaften (z. B. entzündbar) gelten gemäß Tabelle 1 der TRGS 510 geringere Mengenbegrenzungen. Bei Überschreitungen sind gemäß den Angaben in Tabelle 1 je nach Einstufung die Abschnitte 5 bis 13 der TRGS 510 zu beachten.