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Darf ein regelmäßig genutzes Schutzgasschweißgerät mit den angeschlossenen Gasflaschen in der Werkstatt/im Arbeitsraum gelagert werden?
KomNet Dialog 44022
Stand: 22.10.2024
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen
Frage:
Darf ein Schutzgasschweißgerät, welches regelmäßig genutzt wird, mit den angeschlossenen Gasflaschen in der Werkstatt/im Arbeitsraum gelagert werden, oder sind die Gasflaschen grundsätzlich in einem Lager, Sicherheitsschrank oder im Außenbereich zu lagern?
Antwort:
Grundsätzlich sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist, zu begrenzen.
Für Ihre Frage ist zu klären, ob bei Ihnen eine Lagerung oder Bereithaltung erfolgt.
Die TRBS 3145/TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren" konkretisiert zur Aufstellung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern, dass nur die für den Fortgang der Arbeiten notwendigen ortsbeweglichen Druckgasbehälter zum Entleeren angeschlossen sein dürfen (Abschnitt 4.4.1 Abs. 3 TRGS 745). Darüber hinaus, dürfen an Stellen, an denen ortsbewegliche Druckgasbehälter zum Entleeren angeschlossen sind, höchstens die gleiche Anzahl ortsbeweglicher Druckgasbehälter zusätzlich bereitgehalten werden (Abschnitt 4.4.1 Abs. 4 TRGS 745).
Als Bereithalten gilt, wenn gefüllte ortsbewegliche Druckgasbehälter an den zum Entleeren vorgesehenen Stellen als Reservebehälter an Entnahmeeinrichtungen angeschlossen sind (das Ventil des ortsbeweglichen Druckgasbehälters ist noch geschlossen) oder zum baldigen Anschluss aufgestellt sind, soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist. (Abschnitt 2 Abs. 7 TRGS 745)
Lagern ist dagegen „das Auf Aufbewahren zur späteren Verwendung“ (§ 2 Abs. 6 GefStoffV)
Zur Lagerung konkretisiert die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“, dass Druckgasbehälter in Arbeitsräumen nur in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G30 oder höher gemäß DIN EN 14470-2 gelagert werden dürfen (Abschnitt 4.2 Abs. 6 TRGS 510).
In Ihrem konkreten Fall müssen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung also zunächst beurteilen, ob die Druckgasflaschen zwischen der von Ihnen beschriebenen „regelmäßigen“ Nutzung gelagert oder bereitgehalten werden.
Hinweis: Wird das Schweißgerät in derselben Arbeitsschicht genutzt, so liegt in der Regel eine Bereithaltung vor.
Sollte Sie zu dem Schluss kommen, dass die Druckgasflaschen bereitgehalten werden, ist es denkbar, dass sie in der Gefährdungsbeurteilung feststellen, dass diese Bereitstellung im Arbeitsraum mit der Sicherheit der Beschäftigten vereinbar ist.
Hinweis: Auch bei der Bereithaltung sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen und sie können zu dem Ergebnis kommen, dass eine Aufstellung im Arbeitsraum nicht mit der Sicherheit der Beschäftigten vereinbar ist (z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung).