Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Sind DGUV-Vorschriften für alle Berufsgenossenschaften rechtsverbindlich oder besteht autonomes Recht für jede Berufsgenossenschaft?

KomNet Dialog 44129

Stand: 26.05.2025

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.5) > Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

Favorit

Frage:

Sind DGUV-Vorschriften für alle Berufsgenossenschaften rechtsverbindlich, auch wenn manche der Vorschriften nicht bei unserer Berufgenossenschaft gelistet sind bzw. besteht autonomes Recht für jede Berufsgenossenschaft?

Antwort:

In § 1 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist hierzu nachzulesen:

"(1) Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch

• für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;

• soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist."


Unter der Ziffer 1.1.1 DGUV Regel 100-001 wird noch erläutert:

"Geltungsbereiche von Vorschriften

Beim Einsatz eines Versicherten in einem Unternehmen, das bei einem anderen Unfallversicherungsträger Mitglied ist, gelten für den Versicherten gegebenenfalls zusätzliche Unfallverhütungsvorschriften des anderen Unfallversicherungsträgers. Dies schließt auch die auf der Grundlage der Anlage 1 der DGUVVorschrift1 des anderen Unfallversicherungsträgers angewendeten staatlichen Vorschriften mit ein.

Siehe Abschnitt 2.5 dieser Regel.

Beispiel: Ein Krankenhaus beauftragt ein Unternehmen der Metallbearbeitung, im Operationsbereich Wartungsarbeiten durchzuführen. Für den Operationsbereich gelten in diesem Fall andere staatliche Vorschriften (z.B. die Biostoffverordnung) als für den Metallbetrieb. Nach §1 der DGUV Vorschrift 1 hat der Metallbetrieb die Vorschriften, die für das Krankenhaus gelten, ebenfalls zu beachten.

Zum Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) siehe Erläuterungen zu Ziffer 2.1.1"

Grundsätzlich sind die berufsgenossenschaftlichen Regelungen des Unfallversicherungsträgers bindend, bei dem das Unternehmen Mitglied ist. Beim Einsatz eines Versicherten in einem Unternehmen, das bei einem anderen Unfallversicherungsträger Mitglied ist, gelten für den Versicherten gegebenenfalls zusätzliche Unfallverhütungsvorschriften des anderen Unfallversicherungsträgers.