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Gelten die staatlichen Arbeitsschutzbestimmungen (wie das Arbeitsschutzgesetz) auch für ehrenamtlich tätige Personen?

KomNet Dialog 42541

Stand: 05.10.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.5) > Rechtsvorschriften

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Frage:

Gelten die staatlichen Arbeitsschutzbestimmungen (wie das Arbeitsschutzgesetz) auch für ehrenamtlich tätige Personen?

Antwort:

Nach herrschender Meinung fallen ehrenamtlich tätige Personen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich des staatlichen Arbeitsschutzrechts; sie werden aber indirekt über das Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger eingebunden, wodurch u.a. die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes auch auf ehrenamtlich tätige Personen zutreffen.


Begründung:

Die Unfallverhütungsvorschriften gelten gemäß § 1 Abs.1 der DGUV Vorschrift 1 für Unternehmer und Versicherte. Nach § 2 Abs.1 Nr.12 Sozialgesetzbuch VII sind Versicherte auch "Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig" sind.


Im § 2 der DGUV Vorschrift 1 wird ausgeführt:

"(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind."


In der Anlage 1 ist u.a. das Arbeitsschutzgesetz explizit genannt.


Nähere Erläuterungen hierzu finden sich in der DGUV Regel 100-001:

"Während das staatliche Arbeitsschutzrecht (ausschließlich) der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der „Beschäftigten bei der Arbeit“ dient und den „Arbeitgeber“ verpflichtet (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), gelten Unfallverhütungsvorschriften für „Unternehmer“ und „Versicherte“ (weiter Geltungsbereich, § 1 der DGUV Vorschrift 1). Kinder, Schüler und Studierende während des Besuchs der Einrichtung sowie ehrenamtlich Tätige etc. werden zwar als „Versicherte“ vom Schutzbereich des Rechts der Unfallversicherung (SGB VII) erfasst, im Regelfall nicht jedoch in den Geltungsbereich des staatlichen Arbeitsschutzrechts einbezogen.


Die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Absatz 1 SGB VII bietet jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften geregelten Sachverhalte zum Gegenstand von Unfallverhütungsvorschriften zu machen. Hiervon wurde in § 2 der DGUV Vorschrift 1 durch den Verweis auf staatliche Arbeitsschutzvorschriften Gebrauch gemacht. Dieser ermöglicht es, Doppelregelungen im staatlichen und im UVT-Recht zu vermeiden. Aufgrund des weiten Geltungsbereiches der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) werden zudem die in Bezug genommenen Inhalte des staatlichen Arbeitsschutzrechtes nicht nur im Hinblick auf die Beschäftigten, sondern vielmehr – über den „Umweg“ der UVV – auf alle übrigen Versicherten (§ 2 Nummer 2 ff. SGB VII) ausgedehnt. Damit werden die sich aus staatlichem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten über die Beschäftigten hinaus auch im Hinblick auf alle anderen Versichertengruppen zu Unternehmerpflichten. Auf diese Weise wird vermieden, in einer Vielzahl von UVVen dem staatlichen Recht möglicherweise nahezu identische Regelungen für die übrigen Versichertengruppen (über die „Beschäftigten“ hinaus) treffen zu müssen. Ziel dieser generellen Anwendung staatlichen Rechts ist letztendlich, Regelungslücken zu vermeiden, d. h. alle Versicherten unterliegen – sofern nicht spezielle Regelungen für bestimmte Versichertengruppen, z. B. im Bereich der Feuerwehren, bestehen – grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften."


Hinweis:

Das Vorschriften- und Regelwerk der DGUV finden Sie unter https://publikationen.dguv.de.