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Gelten die staatlichen Arbeitsschutzbestimmungen (wie das Arbeitsschutzgesetz) auch für ehrenamtlich tätige Personen?
KomNet Dialog 42541
Stand: 24.02.2026
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.5) > Rechtsvorschriften
Frage:
Gelten die staatlichen Arbeitsschutzbestimmungen (wie das Arbeitsschutzgesetz) auch für ehrenamtlich tätige Personen?
Antwort:
Nach herrschender Meinung fallen ehrenamtlich tätige Personen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich des staatlichen Arbeitsschutzrechts; sie werden aber indirekt über das Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger - sofern diese dort versichert sind - eingebunden, wodurch u. a. die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes auch auf ehrenamtlich tätige Personen zutreffen können.
Begründung:
Die Unfallverhütungsvorschriften gelten gemäß § 1 Abs.1 der DGUV Vorschrift 1 für Unternehmer und Versicherte. In § 2 Sozialgesetzbuch VII finden sich die Personen die Kraft Gesetzes versichert sind und in § 3 die Personen die Kraft Satzung versichert sind. Es ist zu prüfen ob die Ehrenamtlichen zu diesem Personenkreis zählen.
Im § 2 der DGUV Vorschrift 1 wird ausgeführt:
"(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind."
In der Anlage 1 ist u.a. das Arbeitsschutzgesetz explizit genannt.
Nähere Erläuterungen hierzu finden sich unter der Nummer 2.1.1 in der DGUV Regel 100-001:
"Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 1 – Inbezugnahme staatlichen Rechts
Während das staatliche Arbeitsschutzrecht (ausschließlich) der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der „Beschäftigten bei der Arbeit“ dient und den „Arbeitgeber“ verpflichtet (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG), gelten Unfallverhütungsvorschriften für „Unternehmer“ und „Versicherte“ („Weiter Geltungsbereich“, § 1 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“). Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende während des Besuchs der Einrichtung, ehrenamtlich Tätige und weitere Personen nach den §§ 2 ff. SGB VII werden zwar als „Versicherte“ vom Schutzbereich des Rechts der Unfallversicherung (SGB VII) erfasst, im Regelfall nicht jedoch in den Geltungsbereich des staatlichen Arbeitsschutzrechts einbezogen.
Die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Absatz 1 SGB VII bietet grundsätzlich die Möglichkeit, Unfallverhütungsvorschriften zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe zu erlassen, soweit staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelungen treffen. Hiervon wurde in § 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ beispielsweise durch die Erweiterung des Kreises der versicherten Personen Gebrauch gemacht. Aufgrund des weiten Geltungsbereiches der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) werden die in Bezug genommenen Inhalte des staatlichen Arbeitsschutzrechtes nicht nur im Hinblick auf die Beschäftigten, sondern vielmehr – über den „Umweg“ der UVV – auf alle übrigen Versicherten (§ 2 Nummer 2 ff. SGB VII) ausgedehnt. Damit werden die sich aus staatlichem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten über die Beschäftigten hinaus auch im Hinblick auf alle anderen Versichertengruppen zu Unternehmerpflichten. Auf diese Weise wird vermieden, in einer Vielzahl von UVVen dem staatlichen Recht möglicherweise nahezu identische Regelungen für die übrigen Versichertengruppen (über die „Beschäftigten“ hinaus) treffen zu müssen. Ziel dieser generellen Anwendung staatlichen Rechts ist letztendlich, Regelungslücken zu vermeiden, d. h. alle Versicherten unterliegen grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften. Für bestimmte Versichertengruppen, z. B. im Bereich der Feuerwehren, kann es in einzelnen Fällen abweichende Regelungen in DGUV Vorschriften geben."