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Liegt in einem medizinischen Labor bei der Verwendung von Reagenzien in Kit-Systemen, die als akut toxisch eingestuft sind, generell eine unzumutbare Gefährdung nach § 11 MuSchG (1)1. vor?
KomNet Dialog 44128
Stand: 17.06.2025
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Frage:
Liegt in einem medizinischen Labor bei der Verwendung von Reagenzien in Kit-Systemen, die als akut toxisch 1,2 oder 3 oder auch STOT SE 1 eingestuft sind, generell eine unzumutbare Gefährdung nach § 11 MuSchG (1)1. vor, oder kann man hier ggf. noch abwägen aufgrund der verwendeten Menge (Milliliter-Bereich)?
Antwort:
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind die Tätigkeiten zu ermitteln.
Nach § 9 Absatz 2 MuSchG ist Folgendes zu beachten:
„(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird."
Dies kann nur der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin beurteilen. Dies kann hier leider nicht erfolgen.
Gefährdungen durch Gefahrstoffe während der Schwangerschaft werden gesetzlich im § 11 Abs.1 MuSchG behandelt. Demnach darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.
Unverantwortbare Gefährdungen werden unter anderem bei Stoffen gesehen, die reproduktionstoxisch, akut giftig, krebserregend u.Ä. sind.
Eine gute Zusammenfassung der Vorgaben des Mutterschutzgesetzes bietet das Merkblatt "Schwangere Frauen in Beruf und Ausbildung" der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg. Hier wird zum Umgang mit Gefahrstoffen ausgeführt:
"Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung liegt vor, wenn die schwangere Frau Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, die als schwangerschaftsrelevant eingestuft sind. Die Kriterien hierzu sind in § 11 Abs. 1 MuSchG aufgelistet (siehe hierzu auch das Infoblatt „Schwangerschaftsrelevante Gefahrstoffe“ auf unserer Homepage https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Themenportal/Wirtschaft/Mutterschutz/Documents/Schwangerschaftsrelevante_Gefahrstoffe.pdf).
Bei allen anderen Gefahrstoffen sind die Gefahrstoffverordnung und die Vorgaben aus den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu beachten. Insbesondere ist die Einhaltung der Grenzwerte (Arbeitsplatzgrenzwert -TRGS 900- und Biologischer Grenzwert -TRGS 903-) sicherzustellen.
Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung sind in der Regel die Sicherheitsdatenblätter.
Auch die GESTIS-Stoffdatenbank (vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung –IFA-) enthält Informationen für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und anderen chemischen Stoffen am Arbeitsplatz.
https://www.dguv.de/ifa/gestis/gestis-stoffdatenbank/index.jsp"