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Ist es zulässig, dass sich eine schwangere Mitarbeiterin temporär in Lärmbereichen aufhält?

KomNet Dialog 23777

Stand: 06.10.2022

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Gefährdungen für werdende / stillende Mütter

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Frage:

Eine schwangere Mitarbeiterin im Qualitätswesen muss sich in einem Produktionsbereich temporär aufhalten, um z.B. Messmittel auszutauschen oder Schulungen (Dauer ca. 1 Std.) durchzuführen. Dort liegen Beurteilungspegel oberhalb 80 dB(A) sowie oberhalb 85 dB(A) vor. Ist es zu vertreten, dass die Mitarbeiterin sich temporär in den nicht kennzeichnungspflichtigen / kennzeichnungspflichtigen Lärmbereichen zur Durchführung der o.g. Tätigkeiten aufhält?

Antwort:

Nach § 11 Abs.3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf der Arbeitgeber "eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt." Inwieweit dies bei Lärm der Fall ist, hängt nicht nur von der gemessenen Lärmeinwirkung ab, sondern auch von der körperlichen Verfassung der Schwangeren und ist somit eine Einzelfallbetrachtung. Schutzvorschriften in Bezug auf Lärm finden sich in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV).


Nach der IFA-Grenzwertliste 2020 (siehe IFA-Report 5/2020, Kap. 1.1.2) dürfen Schwangere bei Überschreiten des Beurteilungspegels von Lr = 80 dB(A) nicht beschäftigt werden.


Hinweis:

Weitergehende Informationen zum Thema Lärm finden sich auf der Seite der BAuA.