Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist es ausreichend, wenn in der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der Ex-Gefahr auf ein anderes Dokument verwiesen wird, in dem die Ex-Gefahr beurteilt wird?

KomNet Dialog 44125

Stand: 21.05.2025

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Explosionsschutzdokument

Favorit

Frage:

Ist es ausreichend, wenn in der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der Ex-Gefahr auf ein anderes Dokument verwiesen wird, in dem die Ex-Gefahr beurteilt wird? Hierbei geht es um chemische Anlagen zum Herstellen von Hunderten von Produkten mit entsprechend vielen Rohstoffen. Hierzu wird für jedes Produkt ein Freigabeformular erstellt, in dem die Ex-Gefahr beurteilt wird. Falls es tatsächlich eine Ex-Gefahr gibt, wird anschließend ein Explosionsschutzdokument erstellt.

Antwort:

Aus sicherheitstechnischer und juristischer Sicht ist es grundsätzlich zulässig, in der übergeordneten Gefährdungsbeurteilung auf spezialisierte oder untergeordnete Dokumente zu verweisen, solange folgende Bedingungen eindeutig erfüllt sind:

Zunächst muss das verwiesene Dokument (hier: das Freigabeformular für die jeweiligen Produkte und anschließend ggf. das Explosionsschutzdokument) alle notwendigen Anforderungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie TRGS 720 ff. vollständig erfüllen. Insbesondere muss klar hervorgehen, welche Stoffe in welchen Mengen zu einer möglichen Explosionsgefahr führen, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind und wie diese umgesetzt und überprüft werden.

Entscheidend dabei ist, dass das Hauptdokument (allgemeine Gefährdungsbeurteilung) klar und eindeutig auf das andere Dokument verweist und dass dieses jederzeit nachvollziehbar und unmittelbar zugänglich ist. Auch sollte eine inhaltliche Trennung eindeutig dargestellt sein: Das Hauptdokument beschreibt die grundsätzliche Vorgehensweise zur Ex-Beurteilung, und die konkrete Bewertung für einzelne Produkte erfolgt jeweils im Freigabeformular sowie ggf. im Explosionsschutzdokument.

Wichtig: Eine reine Verweisung ohne klare Zuordnung und ohne sofortige Verfügbarkeit der referenzierten Dokumente wäre unzureichend. Insbesondere im Schadensfall oder bei behördlicher Prüfung muss gewährleistet sein, dass die Gefährdungsbeurteilung vollständig und schnell nachvollziehbar vorgelegt werden kann.

Fazit:

Es ist rechtlich und sicherheitstechnisch möglich und üblich, eine Verweisung vorzunehmen. Allerdings müssen die referenzierten Dokumente konkret, eindeutig benannt, umfassend und jederzeit direkt verfügbar sein. Nur dann erfüllt dieses Vorgehen die Anforderungen an eine vollständige und rechtssichere Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Explosionsgefahren.