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Werden wir zum Hersteller, wenn wir einen vorhandenen Roboter für Schulungszwecke auf einen Tisch mit trennender verriegelter Schutzeinrichtung bauen?

KomNet Dialog 26697

Stand: 30.05.2016

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Betriebsanleitung

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Frage:

Wenn wir einen vorhandenen Roboter (Einbauerklärung, vorhanden) für Schulungszwecken auf einen Tisch mit trennender verriegelter Schutzeinrichtung "bauen", werden wir dann Hersteller einer Maschine und müssen eine Konformitätserklärung (Risikobeurteilung etc.) gem. Maschinenrichtlinie 2006 42 EG erstellen? Die gem. BetrSichV notwendige Gefährdungsbeurteilung (Betreiberpflicht) wird durchgeführt.

Antwort:

Ein Roboter mit Einbauerklärung ist eine unvollständige Maschine, bei dem in der Regel noch Sicherheitstechnik fehlt (hier die trennende Schutzeinrichtung), mit der er zur vollständigen Maschine wird. Der Betrieb einer sicherheitstechnisch unvollständigen Maschine (d. h. einer unsicheren Maschine) als Arbeitsmittel ist grundsätzlich verboten.

Für die vollständige Maschine muss nach Abschluss der Arbeiten dann eine Konformitätsbewertung durchgeführt und eine Konformitätserklärung ausgestellt werden. Wenn Sie den Roboter vervollständigen, dann müssen Sie das als Hersteller der Roboteranlage durchführen.

Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz ist davon grundsätzlich unberührt. Als Hersteller und Betreiber in Personalunion können Sie diese Dokumente natürlich auch sinnvoll zusammenführen.