Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Fragen zur Ausstellung von Maschinen auf Messen.

KomNet Dialog 26406

Stand: 18.04.2016

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

Favorit

Frage:

Es geht um die Maschinenrichtlinie in deutscher Umsetzung; hierbei die Ausnahme, mit der es Herstellern ermöglicht wird, neue Maschinenmodelle bei Messen und Ausstellungen auszustellen, bevor deren Konformität mit der Maschinenrichtlinie bewertet worden ist, unter der Voraussetzung entsprechender Hinweistafeln (z.B. gem. Empfehlung des Leitfadens in § 108) zur Vermeidung von Informationsdefiziten und unfairem Wettbewerb. Ist es zutreffend, dass die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahme für Messen jene ist, dass es sich um neue Produkte des Herstellers handeln muss, für welche es zumindest eine gewisse Chance oder Absicht eines Vertriebs/einer Produktion gibt? Ist es demnach zutreffend, dass die Ausstellung von nicht konformen Eigenbauten "rein" für die Verwendung bei Ausstellungen (zum Beispiel zur Simulation von Industriegegebenheiten) nicht durch jene Ausnahme in Artikel 6 Ziff. 3 gedeckt wären?

Antwort:

Die in Artikel 6 Abs. 3 der RL 2006/42/EG formulierten Möglichkeiten für die Ausstellung hat der deutsche Gesetzgeber nicht in die 9.ProdSV (Maschinenverordnung) übernommen. Da es solche europäischen Vorgaben auch in anderen europäischen Richtlinien gibt, hat der deutsche Gesetzgeber diese Regelungen in das „darüber liegende“ Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) aufgenommen – dort heißt es in § 3 Abs. 5:

„Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.“

Diese Anforderungen sind also dann einzuhalten, wenn ein Produkt „ausgestellt“ werden soll. Nach § 2 Nr. 2 ProdSG „ist Ausstellen das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten

  • zu Zwecken der Werbung oder
  • (Anmerkung: zu Zwecken) der Bereitstellung auf dem Markt“

Das Vorführen, um das Produkt (irgendwann) auf dem Markt bereitzustellen, ist also eindeutig ein Ausstellen. Das Vorführen laut Fragestellung – „rein für die Verwendung bei Ausstellungen zum Beispiel zur Simulation von Industriegegebenheiten“ – erfolgt vermutlich deshalb, weil dies auch Werbezwecken dient. Ob es sich hier um ein Bewerben des Eigenbaus handelt, ober eher um das Bewerben des Herstellers, spielt somit eine untergeordnete Rolle.

Wenn es sich um einen Eigenbau handeln sollte, der fern ab der Angebotspalette des Herstellers ist, dann wäre vorstellbar, dass es sich um kein Ausstellen im Sinne des ProdSG handelt. Zur eindeutigen Klarstellung für Besucher ist jedoch auch hier eine entsprechende Kennzeichnung hilfreich.

Zur Einhaltung von § 3 Abs. 5 ProdSG könnten die Formulierungen des Gesetzgebers komplett übernommen werden, z. B.:

„Dieses Produkt entspricht in der hier gezeigten Ausführung nicht den gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union und kann im Europäischen Wirtschaftsraum erst erworben werden, wenn die Übereinstimmung hergestellt ist.

This product version displayed here does not comply with European Legislation and can only be purchased within the European economic area once the product meets these requirements.“

Eine eigene Formulierung mit gleicher Aussage ist jedoch auch möglich. Außerdem spricht der deutsche Gesetzgeber hier von „Hinweis“, während die Maschinenrichtlinie noch ein „Schild“ fordert. Es sind somit auch alternative Hinweise denkbar, z. B. verbale Durchsagen. In der Praxis wird jedoch zumeist ein Schild verwendet.

Der Gesetzgeber hat eine Möglichkeit geschaffen, damit Hersteller neuartige Produkte, Produktideen (oder ähnlich) auf Messen zeigen können – bei Produkten, die eben noch nicht vollständig den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die vollständige Sicherheit muss (erst) beim Inverkehrbringen vorhanden sein. Der potentielle Kunde muss jedoch darüber informiert werden, dass das Produkt noch nicht konform ist.

Selbstverständlich muss die Sicherheit auf dem Messestand gewährleistet sein. Wurde z. B. eine Sicherheitseinrichtung entfernt, damit der Besucher die Maschine besser einsehen kann, dann muss sichergestellt sein, dass der Besucher keinerlei Gefährdungen ausgesetzt ist. Hier sind also ggf. besondere Schutzmaßnahmen umzusetzen. Weiterhin muss die Sicherheit der betroffenen Mitarbeiter auf dem Stand gewährleistet werden – insbesondere die des Bedienungspersonals. Dies ist bei der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen. Die Überlegungen beziehen sich alle auf die Situation auf der Messe.