Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

An einer in Betrieb befindlichen Maschine kam es aufgrund unzureichend abgeschirmter Quetschstellen bereits zu zwei Verletzungen. Muss der Hersteller noch nachbessern?

KomNet Dialog 18464

Stand: 06.05.2017

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zum Produktsicherheitsgesetz und ProdSV (außer 9. ProdSV)

Favorit

Frage:

An einer Maschine kam es bereits zu zwei Verletzungen, da eine Quetschstelle nicht ausreichend vom Hersteller gesichert wurde. Nun weigert sich der Hersteller nachzubessern. Ferner wurde auch die Ergonomie nicht ausreichend berücksichtigt. Seitens des Herstellers wird keine CE-Konformität abgegeben, da die Maschine innerhalb einer Fertigungslinie steht und da auch nur zum Einsatz kommen kann. Gibt es nun dennoch die Möglichkeit, den Hersteller in die Pflicht zur Nachbesserung zu nehmen?

Antwort:

Die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum ProdSG - 9. ProdSV; deutsche Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) verlangen von den Herstellern, nur solche Produkte auf dem Markt bereit zu stellen (d.h. zu vertreiben), die den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen. Produkte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht vertrieben werden.

Zusätzlich gelten bei Produkten, die Arbeitnehmern als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, die Arbeitsschutzvorschriften nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und hier insbesondere nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Demnach darf der Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die den o.a. sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.

Es gibt also eine zusätzliche Pflicht für die Arbeitgeber, bei der Auswahl der Arbeitsmittel die Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen sicherzustellen.


In den Regelungen nach dem Produktsicherheitsgesetz sind keine Verpflichtungen für Hersteller vorhanden, ggf. ein mangelhaftes Produkt nachzurüsten. Bei Produkten, die nicht für private Verbraucher bestimmt sind (z.B. Industriemaschinen), besteht lediglich für die zuständige Überwachungsbehörde die Möglichkeit, bei schwerwiegenden Mängeln den Rückruf eines Produktes behördlich anzuordnen.

Einem solchen Rückruf steht jedoch möglicherweise die o.a. Verpflichtung des Arbeitgebers nach der BetrSichV entgegen, den Arbeitnehmern nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen.


Bei der Feststellung eines sicherheitstechnischen Mangels hat also zuerst der Arbeitgeber die Verpflichtung, die Gefährdung von Arbeitnehmern durch Abstellung des Mangels bzw. Außerbetriebsetzung der Maschine zu verhindern. Es ist schwer vorstellbar, dass anschließend noch ein Rückruf des Produktes durch die zuständige Überwachungsbehörde durch den Hersteller angeordnet werden kann, da die Gefährdung bereits durch den Arbeitgeber abgestellt worden sein muss.

Es sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass zivilrechtliche Fragestellungen (z.B. Produkthaftung, Schadensersatz, etc.) hiervon unabhängig zu betrachten sind, diese hier jedoch nicht behandelt werden können.


Im hier vorliegenden Fall wäre zudem noch zu prüfen, welche Art von Maschine durch den Hersteller geliefert worden ist. Nach § 2 Nr. 8 bzw. § 6 der Maschinenverordnung (9. ProdSG) könnte auch eine unvollständige Maschine geliefert worden sein, die anschließend durch die Vervollständigung mit anderen (unvollständigen) Maschinen zu einer Gesamtmaschine (Maschinenanlage) wird. Der Hersteller dieser Gesamtmaschine muss sicherstellen, dass alle sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt sind. Der Hersteller der unvollständigen (Teil-) Maschine muss lediglich in den Begleitunterlagen (Montageanleitung) angeben, welche Maßnahmen bei der Montage der unvollständigen Maschine in die Anlage vorzunehmen sind, damit ggf. noch vorhandene Gefährdungen abgestellt werden können.