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Muss ich für jede Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, auch wenn sie nicht zu eigentlichen Aufgaben von Beschäftigten gehört?
KomNet Dialog 44123
Stand: 13.05.2025
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
Frage:
Muss ich für jede Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, auch wenn sie nicht zu eigentlichen Aufgaben von Beschäftigten gehört? z.B. eine Bürokraft hebt eine Palette auf, die im Wege steht. Dabei bekommt Sie einen Holzsplitter in den Finger.
Antwort:
Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Dazu gehören auch nicht gewöhnliche Arbeitszustände, die zu Unfällen oder zu Beeinträchtigung der Gesundheit führen können. Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist hierbei unerheblich. Sobald Gefährdungen erkannt werden, müssen sie betrachtet werden.
Gefährdungen können sich gemäß § 5 Abs. 3 ArbSchG i. V. m. § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) z. B. durch die Gestaltung, die Einrichtung und das Betreiben der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes ergeben. Ist dies der Fall, hat der Arbeitgeber alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen.
Dem beschriebenen Sachverhalt ist eine reelle Verletzungsgefahr durch Holzsplitter einer Palette aufgrund eines verstellten Verkehrsweges zu entnehmen. Diese Gefährdung ist, unabhängig von der eigentlichen Aufgabe des Mitarbeitenden, entsprechend zu beurteilen. Die sich draus ergebenden Arbeitsschutzmaßnahmen sind festzulegen, durchzuführen sowie deren Wirksamkeit zu überprüfen.