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Inwieweit müssen Vorgaben aus der Arbeitsstättenverordnung oder der Biostoffverordnung bei der 24-Stunden-Intensivpflege in Privatwohnungen eingehalten werden?

KomNet Dialog 19322

Stand: 30.12.2016

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Arbeitsplätze und Arbeitsstätten

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Frage:

Eine Wohnung soll zu einer 24h-Intensiv-Pflege für Beatmungspatienten umgenutzt werden. Die Beschäftigten (tagsüber 2, nachts 1) werden über einen ambulanten Pflegedienst gestellt. Der Bauherr verweist ausdrücklich darauf, dass es sich um Privaträume und nicht um eine Arbeitsstätte handelt. Müssen für die Beschäftigten Sozialräume nach der Arbeitsstättenverordnung (Pausenraum, Umkleideraum etc.) bzw. hygienische Einrichtungen nach der Biostoffverordnung (Waschgelegenheiten, getrennte Aufbewahrung Arbeitskleidung/Straßenkleidung etc.) eingerichtet bzw. zur Verfügung gestellt werden?

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt nicht für die von Ihnen beschriebenen Privatwohnungen. Gemäß § 2 Abs.1 ArbStättV sind Arbeitsstätten:

"1. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes, 2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes, 3. Orte auf Baustellen" Privatwohnungen befinden sich nicht auf dem Gelände eines Betriebes und sind somit definitionsgemäß keine Arbeitsstätten.

Jedoch hat der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) für die Beschäftigten durchzuführen. Hierbei hat er die mit der Arbeit der Beschäftigten verbundenen Gefährdungen zu ermitteln. Hierunter fallen auch die Tätigkeiten in den Privatwohnungen. Nach dem ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

Fazit:
Für die Beschäftigten des mobilen Pflegedienstes gilt das Arbeitsschutzgesetz. Sowohl für die Biostoffverordnung -BioStoffV- als auch für die ArbStättV ist die Ermächtigungsgrundlage das ArbSchG. Die BioStoffV ist vollumfänglich anzuwenden. Die Tätigkeit in einer Privatwohnung fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich der ArbStättV jedoch hat der Arbeitgeber diese im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.