Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Unter welchen Voraussetzungen können Sicherheitsfachkräfte für Tochterunternehmen tätig werden?

KomNet Dialog 4412

Stand: 15.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

Favorit

Frage:

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Vollzeit-Sifas und für das Unternehmen bestellt bzw. arbeitsvertraglich an das Unternehmen gebunden. Nach Gründung einer 100%-igen Tochter möchte man die Fachkräfte für Arbeitssicherheit nun auch für das Tochterunternehmen tätig werden lassen. Ist das ohne weiteres möglich, oder welche Regularien sind im Vorfeld einzuhalten? Alle Aktivitäten im Arbeitsschutz sowie einige Nebenaufgaben (Brandschutzbeauftragte) sind im Grunde zeitlich (z.B. Einsatzzeiten) auf das Mutterunternehmen ausgerichtet. Darüberhinaus ist für das Tochterunternehmen eine andere Berufsgenossenschaft zuständig.

Antwort:

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, die nicht in dem Unternehmen beschäftigt ist, welches sie sicherheitstechnisch betreut, wird als überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst im Sinne von § 19 Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG-  tätig.
Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht ist dieses grundsätzlich zulässig, sofern die Voraussetzungen der jeweils für den betreuten Betrieb geltenden DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" erfüllt werden bzw. von einer Sicherheitsfachkraft im Rahmen einer Nebentätigkeit erfüllt werden können (z.B. Mindesteinsatzeiten). Die Bestellung muss dann für das Mutter- und das Tochterunternehmen erfolgen.

Die Berechnung der Einsatzzeiten für Sicherheitsfachkräfte muss sich dabei an der Beschäftigtenzahl (Versicherte) für das Mutter- und Tochterunternehmen anhand der Vorgaben (DGUV Vorschrift 2) der entsprechenden Unfallversicherungsträger richten. Spezielle Fragen zur Einsatzzeitberechnung sollten an die jeweils zuständige Unfallversicherungsträger gerichtet werden.

In § 5 Abs. 3 ASiG wird geregelt, dass die nicht als Arbeitnehmer angestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen ist.