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Unter welchen Bedingungen darf eine Führungskraft, z.B. ein Gesellschafter einer GmbH, als Fachkraft für Arbeitssicherheit im eigenen Unternehmen tätig werden?
KomNet Dialog 19647
Stand: 15.05.2024
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung
Frage:
Unter welchen Bedingungen darf eine Führungskraft, z.B. ein Gesellschafter einer GmbH, als Fachkraft für Arbeitssicherheit im eigenen Unternehmen tätig werden bzw. welche gesetzlichen Grundlagen stehen dem konkret entgegen ?
Antwort:
Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sifa haben gemäß § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes -ASiG- die gesetzliche Pflicht, den Unternehmer beim Arbeitsschutz, bei der Unfallverhütung und in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit durch Beratung zu unterstützen. Sie sind also sachverständige Berater des Unternehmers in Sicherheitsfragen und bleiben somit nach dem Willen des Gesetzgebers ohne Weisungs- und Anordnungsbefugnisse.
Eine Sicherheitsfachkraft muss nach § 8 Abs. 2 ASiG in ihrer Beratungsfunktion weisungsfrei sein. Dies ist bei gleichzeitiger Rollenausfüllung als Führungskraft nicht möglich. Sie kann schwerlich sich als Führungskraft in Fragen der Arbeitssicherheit selber beraten.
Fachkräfte können zwar zusätzlich zu ihren Aufgaben nach dem ASiG andere Aufgaben übertragen bekommen. Die Übertragung darf jedoch nicht dazu führen, dass sie ihre Aufgaben nach dem ASiG nicht mehr ordnungsgemäß wahrnehmen können. Dies bedeutet, dass sie keine Leitungs- und Aufsichtsfunktionen übernehmen dürfen für den Bereich, indem sie als Sifa tätig ist. Denn sonst würden sie automatisch dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterstehen.
Gemäß der DGUV Vorschrift 2 Anlage 3 "Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnsiche Betreuung" (Unternehmermodell) in Betrieben mit bis zu max. 50 Beschäftigten (Grenze legt der jeweilige Unfallversicherungsträger fest) kann der Unternehmer dieses Modell wählen, wenn er
- aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist,
- an Unternehmerschulungen teilnimmt,
- die Gefährdungsbeurteilung durchführt.
Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung. Danach kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird. Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Was besondere Anlässe sind, können Sie in der Anlage 3 Ziffer 3 der DGUV Vorschrift 2 nachlesen.
Demnach wäre ein Unternehmer, der gleichzeitig die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit absolviert hat, bei dem sogenannten "Unternehmermodell" in der Lage beide Funktionen auszufüllen. Dies kommt nach unserer Kenntnis in der Praxis jedoch nur selten vor.
Auf die LASI-Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes (LV 64, Ziffer 2.2.8) weisen wir hin.