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Durch welche Maßnahmen kann die fachliche Weisungsfreiheit der einzelnen Sicherheitsfachkraft sichergestellt werden?

KomNet Dialog 2347

Stand: 24.10.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Durch welche Maßnahmen ist es möglich, die fachliche Weisungsfreiheit der einzelnen Sicherheitsfachkraft sicherzustellen und welche gesetzlichen oder anderen Grundlagen gibt es dazu?

Antwort:

Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkräfte) sind nach § 8 Arbeitssicherheitsgesetzes -ASiG- bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sind in einem Betrieb mehrere Sicherheitsfachkräfte bestellt, muss die leitende Sicherheitsfachkraft (falls bestellt) für eine Koordination unterschiedlicher Auffassungen in der Auslegung und Anwendung der Fachkunde, insbesondere der vorgeschlagenen Maßnahmen sorgen.

Nach § 5 Abs. 2 ASiG hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllt. Das bedeutet auch, dass er gewährleisten muss, dass eine Fachkraft für Arbeitssicherheit weisungsfrei ihren Aufgaben nachkommen kann. Die Grundlage dafür kann der Arbeitgeber durch eine entsprechende Gestaltung des Organisationsplanes (Fachkraft für Arbeitsicherheit außerhalb einer fachlichen Hierarchie) legen. Der Betriebs- bzw. Personalrat kann/sollte sich ggf. an den Arbeitgeber wenden, um die Weisungsfreiheit der Fachkraft für Arbeitssicherheit einzufordern. Es besteht auch die Möglichkeit, das Thema Weisungsfreiheit in einer Arbeitsschutzausschusssitzung (§ 11 ASiG) zu erörtern.