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Dürfen die Mitarbeiter eines überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienstes eingesetzt werden, auch wenn sie die Anforderungen an eine Sicherheitsfachkraft nicht bzw. noch nicht erfüllen?

KomNet Dialog 15810

Stand: 16.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Bestellung SiFa eines externen Dienstes Reicht es aus, wenn der fachliche Leiter eines externen Dienstes die Voraussetzungen an eine SiFa erfüllt, wie es in der gemeinsamen Empfehlung von BMA, BL, VDSI, HVBG ... (BArbBl. 2/1994 S. 70) steht? Dürfen die Mitarbeiter dieses Dienstes in Betrieben als SiFa eingesetzt werden, auch wenn sie selbst die Anforderungen an eine SiFa nicht bzw. noch nicht erfüllen?

Antwort:

Der Arbeitgeber darf nach § 7 Arbeitssicherheitsgesetzes -ASiG- als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker oder -meister bestellen, die die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Weiter ausgeführt wird diese Vorschrift im § 4 der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.

Danach kann der Unternehmer die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese neben der beruflichen Vorbildung z. B. als Ingenieur, Meister oder Techniker, eine entsprechende Berufserfahrung haben und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Für Mitarbeiter in überbetrieblichen Diensten gelten grundsätzlich die gleichen Fachkundeanforderungen. Der Einsatz von anderen Fachleuten kann bei der Erbringung der festgelegten Einsatzzeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Personen die Fachkundevoraussetzungen des § 7 ASiG i.V.m. § 4 der DGUV Vorschrift 2 nachweisen können. Ist diese Voraussetzung bei Mitarbeitern eines überbetrieblichen Dienstes nicht erfüllt, so kann dies auch nicht dadurch geheilt werden, dass ihr Einsatz unter Anleitung fachkundiger Personen im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes erfolgt. Dies gilt auch für den Einsatz von Personen, die noch nicht alle Fachkundevoraussetzungen erfüllen. (Quelle: Kommentar zum § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes von Anzinger/Bieneck)