KomNet-Wissensdatenbank
Gibt es Regelungen zum Waschen von Klinikdienstwäsche in der privaten Waschmaschine?
KomNet Dialog 44117
Stand: 07.05.2025
Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (6.)
Frage:
Waschen von Klinikdienstwäsche in der Privatwaschmaschine Ein Mitarbeiter möchte seine Dienstkleidung aus dem Klinikum in der privaten Waschmaschine reinigen. Gibt es hier gesetzliche Grundlagen, die diesem Vorhaben entgegenwirken? Mir sind nur die Vorgaben des RKI bekannt.
Antwort:
Die Anforderungen ergeben sich u. a. aus der Biostoffverordnung (BioStoffV) und den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA).
In der TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" werden in Bezug auf Ihre Frage unter der Nummer 4.3 die folgenden organisatorischen Maßnahmen gefordert:
"(5) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen sind von der Privatkleidung getrennt aufzubewahren.
(6) Mikrobiell verunreinigte Kleidung darf nicht zu Hause gereinigt werden.
(7) Sofern Privatkleidung als Arbeitskleidung getragen wird und die Möglichkeit der mikrobiellen Verunreinigung bei der Arbeit besteht, gelten sinngemäß die Absätze (3), (5) und (6)."
Bei Krankenhäusern ist zudem die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" zu beachten. Unter der Nummer 5.5 "Umgang mit benutzter Wäsche" ist Folgendes nachzulesen:
"5.5.1 Benutzte Wäsche, die bei Tätigkeiten nach Nummer 3.4.2 Absatz 2 oder 3 anfällt, ist unmittelbar im Arbeitsbereich in ausreichend widerstandsfähigen und dichten sowie eindeutig gekennzeichneten Behältnissen zu sammeln.
Eine Abstimmung zwischen den Arbeitsbereichen, in denen die Wäsche anfällt, und der Wäscherei ist zur richtigen Sammlung und Kennzeichnung erforderlich.
Hinweis: Details zur Sammlung können den Schriften der Unfallversicherungsträger zur Infektionsgefährdung durch den Umgang mit benutzter Wäsche entnommen werden.
5.5.2 Das Sammeln schließt insbesondere ein:
a) Gesondertes Erfassen von Wäsche, die einem besonderen Waschverfahren zugeführt werden muss.
b) Gesondertes Erfassen von nasser (stark mit Körperflüssigkeiten oder Körperausscheidungen durchtränkter) Wäsche in dichten Behältnissen.
c) Vor dem Abwurf der Wäsche sind Fremdkörper daraus zu entfernen.
Wäsche, die Fremdkörper enthält, von denen ein Verletzungsrisiko ausgeht, darf der Wäscherei nicht übergeben werden."