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Welche Waschmaschinen sind für medizinische Einrichtungen, z. B. Arztpraxen, geeignet bzw. zulässig?

KomNet Dialog 21906

Stand: 15.01.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Belastungen durch Biostoffe > Gefährdungen, Belastungen (6.2)

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Frage:

In medizinischen Einrichtungen, wie Arztpraxen, werden Waschmaschinen und Wäschtrockner betrieben. Aus Arbeitsschutzgründen werden Haushaltsgeräte durch die Aufsichtsbehörden beanstandet. Welche Geräte sind geeignet und gibt es Quellenangaben, in denen diese Bestimmungen/Regelungen festgelegt sind?.

Antwort:

Hier ist keine Liste geeigneter Geräte bekannt.


Es gibt auch keinen "Goldstandard" für die Behandlung von Praxiswäsche, bei dessen Anwendung man immer "auf der sicheren Seite" liegt. Es wird deshalb empfohlen, jeden Anwendungsfall als Einzelfall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gem. § 4 der Biostoffverordnung (BioStoffV) zu betrachten. Hier muss der Arbeitgeber die betriebsspezifische (also z. B. nach Art der Praxis und therapeutischem Spektrum unterschiedliche) Gefährdung der Beschäftigten durch biologische Arbeitsstoffe (hier: kontaminierte Wäsche) unter Berücksichtigung von Art der Tätigkeiten, der Betriebsabläufe, der Arbeitsverfahren usw. überprüfen und die notwendigen Maßnahmen festlegen. Dementsprechend kann im Einzelfall das Waschen in einer Haushaltswaschmaschine mit geeigneten Waschmitteln angemessen sein, aber auch das Sammeln benutzter Wäsche gem. TRBA 250 und die Vergabe an eine externe Wäscherei.


Hinweise über geeignete Maschinen/Verfahren ergeben sich aus den folgenden Veröffentlichungen:


Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren (Stand: Nov. 2017) Nr. 3 "Besondere Verfahren"


DGUV Information 207-206 "Prävention chemischer Risiken beim Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitswesen"


TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"

"5.1.2

(3) Kontaminierte Wäsche darf vor dem Waschen nicht sortiert werden. Der gefüllte Wäschesack ist ungeöffnet einem geeigneten Waschverfahren zuzuführen."


Aus der Überwachungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden ist bekannt, dass die "normale Praxiskleidung" von Zahnärztinnen/Zahnärzten häufig zuhause gewaschen wird. Die entsprechende Festlegung finden Sie hier: http://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/za/hygieneplan/hygieneleitfaden.pdf Nr. 12 "Praxiswäsche" im Punkt "Aufbereitung textiler Praxiskleidung und sonstiger Textilien": Auf die Informationen "So reinigen Sie Praxiswäsche hygienisch" des Virchowbundes weisen wir hin.


Die Regelung für Zahnärztinnen/Zahnärzte wird häufig für die Praxiswäsche von Hausärztinnen/Hausärzten angewendet, solange es nicht durch besondere Umstände erforderlich wird, weitergehende Maßnahmen durchzuführen.


In Praxen, in denen ambulante Operationen durchgeführt werden, wird empfohlen, für sterile Kittel Einwegwäsche zu verwenden.

Grundsätzlich können solche Praxen ihre Wäsche auch von zertifizierten Wäschereien waschen lassen, dabei verhindern die geringen Mengen an Wäsche häufig, dass Wäschereien den Waschauftrag annehmen.


Zusammenfassend wird empfohlen, das Gespräch mit den zuständigen Aufsichtsbehörden zu suchen und die erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden festzulegen.