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Ist es zulässig, dass Beschäftigte eines Tierparks, die in direktem Kontakt mit den Tieren und deren Ausscheidungen sind, ihre Arbeitskleidung zu Hause waschen (müssen)?

KomNet Dialog 42535

Stand: 30.01.2024

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

In einem Tierpark sind Beschäftigte berufsbedingt in direktem Kontakt mit Tieren und natürlich auch deren Ausscheidungen (Reinigungsarbeiten). Die Arbeitskleidung sollen die Beschäftigten auf eigene Kosten in der heimischen Waschmaschine waschen. Sie befürchten nun, dass sie diverse Erreger (Toxoplasmen, Chlamydien, Hepatitisviren,...) mit nach Hause nehmen und dadurch Familienangehörige (Schwangere, Kinder, Immungeschwächte) schädigen. Ist diese Befürchtung berechtigt? Kann der Arbeitgeber so vorgehen oder muss er verpflichtend die Reinigung der kontaminierten Kleidung anders organisieren (Fachfirma Textilreinigung)? Welche Vorschriften können hier weiterhelfen?

Antwort:

Nein, es ist nicht zulässig, die mikrobiell verunreinigte Arbeitskleidung zu Hause zu waschen.


Die rechtlichen Grundlagen dafür lassen sich aus der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) herleiten.


Die beschriebenen Tätigkeiten (U.a. Reinigung) fallen unter den Anwendungsbereich der BioStoffV (s. § 1 Abs.1 BioStoffV i.V.m. § 2 Abs.7 Nr. 2 BioStoffV).


In der TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" werden in Bezug auf Ihre Frage unter Nr. 4.3 die folgenden Schutzmaßnahmen gefordert:

"(5) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen sind von der Privatkleidung getrennt aufzubewahren.

(6) Mikrobiell verunreinigte Kleidung darf nicht zu Hause gereinigt werden.

(7) Sofern Privatkleidung als Arbeitskleidung getragen wird und die Möglichkeit der mikrobiellen Verunreinigung bei der Arbeit besteht, gelten sinngemäß die Absätze (3), (5) und (6)."