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Worauf muss geachtet werden, um Lötzinn mit einem Silberanteil zu verwenden?
KomNet Dialog 44112
Stand: 27.04.2025
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Grenzwerte
Frage:
Auf was muss man achten, wenn man Lötzinn mit einem Silberanteil verwenden möchte. Im Sicherheitsdatenblatt steht für AGW Langzeitwert: 0,1 E mg/m³, was bedeutet dieser Wert genau und gibt es Bedenken bezüglich der Verwendung am Arbeitsplatz?
Antwort:
In Artikel 4 Absatz 1 „Vermeidung“ der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, durch nationale Regelungen, wie z.B. durch die deutsche Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV), sicher zu stellen, dass die in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte keine der in Anhang II aufgeführten Stoffe enthalten, wie z.B. Blei.
Das Schwermetall Blei (Pb: Plumbum) / CAS-Nummer 7439-92-1 / EG-Nummer 231-100-4 / Index-Nummer 082-014-00-7 ist als fortpflanzungsgefährdend mit Repr. 1A;H360FD und schädlich über Laktation mit Lact.;H362, sowie als chronisch gewässergefährdend mit Aqu. Chron.1;H410 / M=10 eingestuft. Bei wiederholter Aufnahme auch sehr geringer Mengen wird Blei im Knochengewebe gespeichert und kann das Zentralnervensystem, das blutbildende System und die Nieren schädigen.
Aufgrund dieser Eigenschaften ist Blei seit 2018 als Stoff von besonders hoher Bedenklichkeit (SVHC) in der Kandidatenliste nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ausgeführt. Für Blei ist gemäß Richtlinie 98/24/EG ein verbindlicher Luftgrenzwert (BOELV) von 150 µg/m³ als risikobasierter Grenzwert, sowie gemäß TRGS ein biologischer Grenzwert (BGW) von 150 µg/l Blut als gesundheitsbasierter Grenzwert festgelegt.
Insbesondere die in Elektro- und Elektronikgeräten eingesetzten Lote („Lötzinn“) enthielten bis 2007 teilweise große Mengen Blei und dürfen gemäß RoHS Artikel 4 Absatz 6 nur noch in den nach RoHS Anhang II genehmigten, zeitlich befristeten Ausnahmen verwendet werden, solange kein technologisch geeigneter Ersatz verfügbar ist, wie z. B. in sicherheitsrelevanten Bereichen. Häufig werden jedoch bleihaltige Lote durch silberhaltige Lote ersetzt. Silberlote sind bleifreie Legierungen vor allem aus Silber, Kupfer, Cadmium, Zink und Zinn, wie z.B. Sn96,5Ag3,0Cu0,5 als Weichlot mit niedrigem oder L-Ag34Sn als Hartlot mit hohem Silberanteil.
Das Schwermetall Silber Ag (Argentum) / CAS-Nummer 7440-22-4 / EG-Nummer 231-131-3 / Index-Nummer 047-004-00-9 ist als organschädigend mit STOT RE 2;H373 und mit Verdacht auf fortpflanzungsgefährdende Wirkung (f) mit Repr. 2;H361f eingestuft. Gemäß TRGS 900 ist für Silber ein gesundheitsbasierter Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) während 8 Stunden Schichtlänge von 0,1 mg/m³ im einatembaren Staub (E) festgelegt, wobei als Kurzzeitgrenzwert eine maximal achtfache Konzentration des AGW während 15 Minuten zulässig ist, solange der AGW eingehalten wird. Das E bedeutet, dass mur ein Teil der vorhandenen Stäube aufgrund ihrer Partikelgröße um 10 µm durch Einatmen in die Atemwege gelangen und messtechnisch als einatembare Fraktion (E-Staub) erfasst werden kann.
Die von Silber ausgehenden Gefahren sind insgesamt als weniger schwerwiegend als die von Blei ausgehenden Gefahren zu betrachten. Bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes für silberhaltigen Staub und der arbeitshygienischen Grundsätze nach TRGS 500 sind gesundheitliche Schädigungen durch Silber daher nicht zu erwarten.