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Muss dem Beschäftigten für den Aufenthalt in der Wüste eine G.1.4-Untersuchung (Allgemeinstaub) angeboten oder sogar als Pflichtuntersuchung durchgeführt werden?

KomNet Dialog 43640

Stand: 28.06.2022

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Arbeiten in der Wüste -Gefährdung durch Arbeitsumgebungsbedingungen Eine Anlage wird in der Wüste gebaut und ein deutscher Mitarbeiter wird dort hin entsendet.(weiterhin versichert über die BG).Die Arbeitsumgebung ist sonnig, heiß und staubig. Die Faktoren Klima- Hitze und solare Exposition finden bei der Gefährdungsbeurteilung und den zu berücksichtigenden Belastungsgrößen durch die Wüste Anwendung. Arbeitsmedizinische Maßnahmen werden aufgeführt z.B. mit der AMR 13.3 "Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag. Es kommt aber ebenso zu einer täglichen Gefährdung durch den natürlich vorkommenden Grob- und Feinstaub der Wüste. Sollte oder muss dem Arbeitnehmer im Vorfeld eine G.1.4. Allgemeinstaub angeboten oder sogar als Pflichtuntersuchung durchgeführt werden? Ist der Arbeitgeber verpflichtet T-O-P Maßnahmen gegen den natürlich vorkommenden Grob- und Feinstaub der Wüste zum Schutz des Mitarbeiters durchzuführen?

Antwort:

Aufgewirbelter Wüstensand ist eine natürliche Staubquelle. Er besteht aus winzig kleinen Partikeln aus Mineralstaub, im Durchschnitt 5-10 Mikrometer groß.


Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch für Beschäftigte erforderlich sein, welche Stäuben ausgesetzt sind, auch wenn sie selbst keine staubentwickelnden Tätigkeiten ausüben.


In der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) werden verschiedene Staubfraktionen definiert, Die E-Staubfraktion ist der Anteil am Staub, der einatembar ist. Die A-Staubfraktion ist derjenige Anteil der einatembaren Staubfraktion, der Alveolen (Lungenbläschen) und Bronchien erreichen kann.


Laut Anhang Teil 1 (Tätigkeiten mit Gefahrstoffen) der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) ist Pflichtvorsorge u.a. erforderlich bei Tätigkeiten mit alveolengängigem Staub (A-Staub) und bei Tätigkeiten mit einatembaren Staub (E-Staub), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für diese nach der GefStoffV nicht eingehalten wird.


Für Stäube ohne spezielle toxische Wirkung gilt für den A-Staub ein AGW von 1,25 mg/m³ und für den E-Staub ein AGW von 10 mg/m³. Die Gesamtheit der Werte für A- und E-Staub wird als Allgemeiner Staubgrenzwert (ASGW) bezeichnet.


Ob der AGW im konkreten Fall überschritten wird und damit Pflichtvorsorge durchzuführen ist, müsste unter Einbeziehung der genauen jeweiligen Tätigkeiten des Beschäftigten im Einzelfall in der Gefährdungsbeurteilung geklärt werden.


In den überwiegenden Fällen dürfte jedoch folgender Sachverhalt greifen:

Laut Anhang Teil 1 (Tätigkeiten mit Gefahrstoffen) der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) ist Angebotsvorsorge u.a. anzubieten bei Tätigkeiten mit alveolengängigem Staub (A-Staub) und bei Tätigkeiten mit einatembaren Staub (E-Staub), wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat.


Bei einer beruflichen Tätigkeit in einer staubigen Wüstenumgebung muss daher bei der nicht auszuschließenden Exposition gegenüber E- und A-Staub in jedem Falle zumindestens Angebotsvorsorge nach ArbMedVV angeboten werden. Diese kann nach oder in Anlehnung an den Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 1.4 "Staubbelastung" durch den die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführende(n) Arzt/Ärztin durchgeführt werden.


Die durch den beruflichen Aufenthalt in der Wüstenumgebung verursachte Exposition gegenüber Stäuben erfordert -wie auch bei anderen staubbelasteten Tätigkeiten- die Durchführung entsprechender Arbeitsschutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber.


Bei der Planung solcher Schutzmaßnahmen empfiehlt es sich die TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" zu berücksichtigen. Die TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ konkretisiert die Gefahrstoffverordnung, indem sie Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beschreibt. Unter Punkt 9 finden sich z. B. Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Staub. Die in dieser TRGS beschriebenen Maßnahmen sind entsprechend der jeweiligen betrieblichen Situation im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und entsprechend anzupassen. Die geschilderte Problematik mit der Staubbelastung durch Wüstensand stellt sicherlich einen Spezialfall dar, hier werden voraussichtlich insbesondere persönliche und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Tragen kommen müssen. Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung im konkreten Einzelfall sollte möglichst auch der Betriebsarzt/die Betriebsärztin eingebunden werden.