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Darf ich einen Kabelkanal aus verzinktem Metall mit einem Winkelschleifer schneiden?

KomNet Dialog 17964

Stand: 19.02.2013

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Sonstige Gefährdungen durch Gefahrstoffe

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Frage:

Darf ich einen Kabelkanal aus verzinktem Metall mit einem Winkelschleifer (Flex) schneiden? Sind die dabei entstehenden Rauche gesundheitsschädlich?

Antwort:

Wie bei allen Tätigkeiten muss der Arbeitgeber bzw. die vom Arbeitgeber beauftragte Person, z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit, vor der Aufnahme der Tätigkeit nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG - die Arbeitsbedingungen und die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen beurteilen. Die von der Tätigkeit ausgehenden Brand- und Explosionsgefahren sind zusätzlich nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - und die Gefahren durch die bei der Tätigkeit verwendeten oder freigesetzten chemischen Stoffe nach § 6 der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV - zu bewerten. Die auftretenden Gefahren sind durch einen Fachkundigen zu ermitteln, die zur Vermeidung oder Verminderung der Gefahren notwendigen Schutzmaßnahmen sind festzulegen und umzusetzen und deren Wirksamkeit ist zu bestimmen bzw. zu belegen.


Beim trockenen Schneiden oder Schleifen von Metallen sind vor allem der Lärm, die freigesetzte Wärme und das Licht, die vom Funkenflug ausgehenden Brand- und Explosionsgefahren und die vom freigesetzten Metallstaub ausgehenden Gesundheitsgefahren durch mechanische und chemische Wirkungen zu berücksichtigen. Bei einem verzinkten Kabelkanal handelt es sich üblicherweise um Stahlblech, das mit einem thermisch oder galvanisch aufgebrachten Zinküberzug vor Korrosion geschützt wird. Der beim Schneiden freigesetzte Staub besteht daher vor allem aus Zinkoxid und aus den im Basismaterial vorhandenen Metallen als Oxide, wie z. B. Eisen als Grundmetall sowie Mangan, Chrom, Nickel und Kobalt als Legierungsbestandteile. Weitere gefährliche Stoffe sind die aus den Trennscheiben freigesetzten mineralischen Stäube, z. B. Korund (Aluminiumoxid), Siliciumcarbid und Quarz, sowie organische Bestandteile und deren Zersetzungsprodukte aus den Bindemitteln, z. B. Phenol, Formaldehyd und Styrol.


Die zahlreichen beim Schneiden und Schleifen als Staub oder Rauch freigesetzten Stoffe sind als giftig, gesundheitsschädlich, haut-, augen- und atemwegsreizend, haut- und atemwegssensibilisierend, teilweise auch als krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend bekannt. Die Schutzmaßnahmen, die erforderlich sind, um die von den gefährlichen Stoffen ausgehenden Gefährdungen zu vermeiden oder so weit wie möglich zu vermindern, sind den Gefährlichkeitsmerkmalen der freigesetzten Stoffe entsprechend nach § 7 GefStoffV - Grundpflichten - und nach § 8 GefStoffV - Allgemeine Schutzmaßnahmen - zu gestalten. Wenn die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, sind gemäß § 9 insbesondere dann zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig, wenn Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) oder biologische Grenzwerte (BGW) überschritten werden. Wenn außerdem krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe verwendet oder freigesetzt werden, wie z. B. aus den Legierungsbestandteilen Chrom, Kobalt und Nickel, sind nach § 10 GefStoffV zusätzlich Schutzmaßnahmen notwendig.


Die beim Schneiden und Schleifen einzuhaltenden Grenzwerte sind auch Kriterien für die Wirksamkeit der umzusetzenden Schutzmaßnahmen. Für Stäube und Rauche von ungefährlichen Stoffen, wie z. B. Aluminiumoxid und Eisenoxid, ist nach den Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 als AGW der Allgemeine Staubgrenzwert von 10 mg/m³ für die einatembare und 3 mg/m³ für die alveolengängige Staubfraktion einzuhalten. Für Zinkoxid war in der vor 2005 gültigen TRGS 900 ein auf Schneidverfahren anwendbarer Grenzwert von 2 mg/m³ einzuhalten, der aber zur Zeit nicht gesetzlich festgelegt ist. Der von der MAK-Kommission der DFG aufgestellte MAK-Wert von 2 mg/m³ für die einatembare und von 0,1 mg/m³ für die alveolengängige Staubfraktion von Zinkverbindungen ist zwar nicht gesetzlich festgelegt, aber als Kriterium für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen anwendbar. Für die krebsverzeugenden Chrom(VI)-, Kobalt(II)- und Nickel(II)-oxide gibt es keine gesundheitsbasierten Grenzwerte (AGW), sondern künftig wahrscheinlich risikobasierte Grenzwerte als Expositions-Risiko-Beziehungen (ERB) auf Basis der Bekanntmachung für Gefahrstoffe (BekGS) 910, die ebenfalls eingehalten werden müssen. Zum Nachweis der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen sind die in der Atemluft am Arbeitsplatz auftretenden Stoffe durch geeignete Messverfahren zu erfassen und zu bewerten; die Konzentrationen können aber auch durch andere geeignete Methoden, wie z. B. rechnerisch erfasst oder abgeschätzt werden.


Bei den Schutzmaßnahmen ist eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten, wobei die Substitution eines gefährlichen Stoffes durch einen weniger gefährlichen Stoff der erste Schritt ist. Wenn die Substitution technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist, muss das in der Gefährdungsbeurteilung begründet werden, wie z. B. bei dem in der Fragestellung angesprochenen Schneideprozess. Die Substitutionsmöglichkeit ist nicht nur hinsichtlich der Arbeitsstoffe zu prüfen, sondern auch hinsichtlich des angewendeten Verfahrens, z. B. ob das Trockenschneiden durch das weniger gefährdende Nassschneiden ersetzt werden kann.


Wenn der Schneidprozess auch nicht in einem geschlossenen System, sondern nur im offenen System durchgeführt werden kann, ist vorzugsweise eine lokale Absaugung der Schadstoffe am Ort des Entstehens einzurichten. Die industriell eingesetzten Winkelschleifer enthalten häufig bereits eine integrierte Absaugung zur Verbindung mit einer mobilen Entstaubungseinrichtung (Industriestaubsauger), der selbstverständlich für diesen Zweck geprüft und zugelassen sein sollte. Zum Schutz gegen den beim Schneiden entstehenden Lärm neben technischen Maßnahmen zur Lärmverminderung der Geräte ist ein Gehörschutz, zum Schutz der Augen vor dem Funkenflug ist eine geeignete Schutzbrille, zum Schutz der Hände, der Füße und des Körpers sind Handschuhe, Sicherheitsschuhe und Arbeitsschutzkleidung erforderlich. Aufgrund des Funkenfluges müssen die Schneidprozesse getrennt von entzündbaren Materialien, Flüssigkeiten, Dämpfen und Gasen stattfinden.


Zur Thematik des Schleifens und der damit verwandten Trennverfahren enthält die DGUV Information 209-002 - Schleifer (bisher BGI 543) Informationen. Auch auf die die DGUV Information 209-016 - Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren (bisher BGI 543) weisen wir hin. Hinweise zu Staubarbeitsplätzen enthält der Schutzleitfaden 240 aus dem Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe - EMKG.


Insgesamt ist zum manuellen Schneiden eines Kabelkanals aus Metall mit einem Winkelschneider zu sagen, dass bei diesem Verfahren zwar hohe Gefährdungen auftreten, die jedoch bei Einhaltung der vorgeschriebenen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und der Grenzwerte verhindert oder zumindest soweit wie möglich vermindert werden können.