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Zählt Kaffeestaub (aus Big Bags, in denen gemahlener Kaffee gelagert wurde) zu den E-Stäuben?

KomNet Dialog 43150

Stand: 13.05.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch Stäube

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Frage:

Zählt Kaffeestaub (aus Big Bags, in denen gemahlener Kaffee gelagert wurde) zu den E-Stäuben?

Antwort:

Kaffeestaub, in der entsprechenden Partikelgröße, ist ein einatembarer und ggf. alveolengängiger Staub. Kaffeestaub ist sensibilisierend, ohne einen stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwert. Es ist der Allgemeine Staubgrenzwert als allgemeine Obergrenze zur Festlegung von Schutzmaßnahmen anzuwenden.


Im Anhang I der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Nummer 2.2 Partikelförmige Gefahrstoffe, Begriffsbestimmungen steht:

(1) Stäube, einschließlich Rauche, sind disperse Verteilungen fester Stoffe in der Luft, die insbesondere durch mechanische, thermische oder chemische Prozesse oder durch Aufwirbelung entstehen.

(2) Einatembar ist derjenige Anteil von Stäuben im Atembereich von Beschäftigten, der über die Atemwege aufgenommen werden kann. Alveolengängig ist derjenige Anteil von einatembaren Stäuben, der die Alveolen und Bronchiolen erreichen kann.


In der TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte im Abschnitt 2.4 Allgemeiner Staubgrenzwert steht:

2.4.1. Anwendung und Geltungsbereich des Allgemeinen Staubgrenzwertes

(1) Der Allgemeine Staubgrenzwert (ASGW) soll die Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane infolge einer allgemeinen Staubwirkung verhindern. Er ist als AGW anzuwenden für schwerlösliche bzw. unlösliche Stäube, die nicht anderweitig reguliert sind … .

(2) Der ASGW gilt nicht als gesundheitsbasierter Grenzwert für Stäube mit spezifischer Toxizität, z. B, Stäube mit erbgutverändernden, krebserzeugenden (Kategorie 1A, 1B), fibrogenen oder sensibilisierenden Wirkungen. Für diese Stäube ist der ASGW als allgemeine Obergrenze zur Festlegung von Schutzmaßnahmen gemäß Anhang I Nummer 2.3 Absatz 2 GefStoffV anzuwenden. …….. 


Kaffeebohnen (unbehandelt und geröstet) und Rohkaffeebohnenstaub (unbehandelt) sind als sensibilisierend (S, H334) eingestuft, siehe TRGS 406 Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege und TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen. Für Kaffeestaub ist kein stoffbezogenen Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt.


Für Kaffeestaub, roh oder geröstet, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefahrstoffverordnung § 6 so festzulegen, dass mindestens der Arbeitsplatzgrenzwert für den einatembaren Staubanteil und für den alveolengängigen Staubanteil eingehalten wird (Anhang I Nummer 2.3 Absatz 2 GefStoffV).


Siehe auch:

TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition

TRGS 406 Sensibilisierende Stoffe für Atemwege

TRGS 500, Abschnitt 9, Schutzmaßnahmen, Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Staub (Anhang I Nummer 2 GefStoffV)