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Müssen durch den entstehenden Staub beim Aushub der Böden Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten getroffen werden?

KomNet Dialog 43472

Stand: 19.02.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch Stäube

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Frage:

Arbeitsschutzbestimmungen in kontaminierten Bereichen: Es handelt sich um eine Straßenbaumaßnahme, bei der ein Platz neu gestaltet werden soll. Hierzu soll das vorhandene Gelände einschließlich Befestigung ca. 60-80 cm aufgenommen und entsorgt werden. Laut Bodengutachten ist der Auffüllboden unterhalb der unbefestigten Tragschichten als gefährlicher Abfall einzustufen. Zuordnung nach LAGA >Z2 bzw. Deponieklasse I nach DepV. Dies beruht hauptsächlich auf folgenden Meßwerten : Blei: 964-4.680 mg/kg TS, Cadmium: 10,4-55,7 mg/kg TS, Zink: 3.080-37.700 mg/kg TS, Bei einer Mischprobe wurden zusätzlich Arsen mit 219 mg/kg TS, Kupfer 3.000 mg/kg TS und Quecksilber mit 18 Mikrogramm/l vorgefunden. Bei einer weiteren Mischprobe wurde noch ein PAK16 mit 52,8 mg/kg TS beprobt, wobei keiner der Einzelwerte über 10 mg/kg TS lag. Die Werte für Blei und Zink sind in der Örtlichkeit gezogen vorhanden, aber es handelt sich ja um aufgefülltes Mateial. Nun stellt sich mir die Frage, ob der entstehende Staub beim Aushub dieser Böden mich zur Festlegung von Schutzmaßnahmen für Arbeiter und Anwohner zwingt. Beim Durchlesen der TRGS 524 und 900 konnte ich keine Festlegungen von Grenzwerten für die o.g. Meßwerte der u.a. Schwermetalle finden.

Antwort:

Bei den von Ihnen geschilderten Tätigkeiten ist mit dem Auftreten von Stäuben in der Luft am Arbeitsplatz zu rechnen. Daher sind zunächst die bei Staubbelastung notwendigen einschlägigen Schutzmaßnahmen zu beachten.

Allerdings ist durch die Belastung des Bodens mit den von Ihnen genannten toxischen Metallen bzw. Schwermetallen auch von einer Kontamination der auftretenden Stäube mit diesen Substanzen auszugehen.


Diese Metalle bzw. Metallverbindungen besitzen stoffspezifische Grenzwerte, die bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und einzuhalten sind. Diese sind auch im technischen Regelwerk zu finden, z.B. ein AGW von 0,02 mg/m³ im E-Staub für Quecksilberverbindungen in der TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ oder eine Akzeptanz- und Toleranzkonzentration von 0,83 bzw. 8,3 µg/m³ im E-Staub für Arsenverbindungen in der TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“.


Weitere Informationen zu dieser Problematik liefern die TRGS 524 „Schutz­maßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ und die DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“.